32  Erldutetungen.  8  4.

Rente  bleiben  würden.  Es  seien  Ergänzungen  des  Mannschafts-Versorgungs-Gesetzes
  in  dieser  Richtung  geplant.
Darin  liege  dann  auch  eine  Gewähr  für  den  Fortbestand
  der  Kriegszulage.  Der  Regel  nach  werde  auch  ein
Wegfall  der  Verstümmelungs  *½  nicht  zu  besorgen  sein,
es  käme  hier  mur  der  §  13  Abs.  3  in  Betracht  und  auch  nur
in  seltenen  Fällen.

3.  Die  im  §  3  des  Gesetzes  genannten  Beträge  umfassen
  die  Hälfte  der  den  kriegs  versorgungsberechtigten
Witwen  nach  §  20  zu  4,  5  und  6  des  Militärhinterbliebene#-gesetzes
  vom  17.  Mai  1907  zustehenden  Witwenrenten.

4.  Für  das  Personal  der  freiwilligen
Krankenpflege  kommt  das  Gesetz  uu  #ur  in  Betracht,
soweit  seine  Verwendung  auf  dem  egs  schauplatz  der
Anlaß  für  die  Priegversorgung  ba  vol.  hierzu
aber  die  Anm.  2  zum  81.

5.  Val.  auch  die  Tafeln  am  Schluß  dieses  Abschnitts.

84.
Der  Berechnung  der  deindunte  sumg  ·  wird  d
Lebensjahr)  zugrunde  gelegt,  das  der  Antr
in  demjenigen  Jahre,  welches  auf  W—*!  Tag  der  Arkragstellnng
  folgt,  vollendet.

Der  Anspruch  auf  die  Gebührnisse,  an  deren  Stelle
die  Kapitalabfindung  tritt,  erlischt  mit  dem  Ersten
des  auf  die  Auszahlung  der  Abfindungssumme  folgenden
  Monats.

1.  Nicht  des  Kalenderjahres,  sondern  eines
Zeitraumes  von  365  Tagen  Ein  Versorgungsberechtigter,
der  am  1.  Juli  1917  den  Antrag  auf  Kapitalabfindung
stellt  und  der  am  15.  Oktober  1917  26  Jare  alt  wird,
vollendet  innerhalb  des  im  Gesetz  vorgesehenen  Zeitraums
  von  einem  Jahr  nach  der  Antragstellung  sein
“*  Lebensjahr,  erhält  also  nach  §  5  das  für  dieses  —  das
S  #  Lebens  jahr  5  #  Vielfache  s--  1.  itali.

renden  ache  —
bol.  die  Tafel  am  Beis  Funhe  itts.