36  Erläuterungen.  §  6.

1.  Der  §  6,  der  im  ursprünglichen  Gesetzentwurf  nicht
vorgesehen  war,  beruht  auf  den  Beratungen  in  der  Kommission.
  Insoweit  darin  die  Möglichkeit  vorbehalten
ist,  die  Weiterveräußerung  und  Belastung  für  einige  Zeit
zu  beschränken,  stellt  sie  ein  bescheidenes  Zugeständnis  an
die  —  viel  weitergehenden  —  bodenreformerischen
Wünsche  dar  —  bal.  die  Einleitung  —,  die  das  Gesetz
im  übrigen  glücklicherweise  abgelehnt  hat.  In  dieser  beschränkten
  Form  können  die  Bestimmungen  des  §  6  ielleicht
  dazu  beitragen,  eine  ungesunde  Spekulation  mit
den  erworbenen  Grundstücken  in  etwas  zu  unterbinden  und
insoweit  läßt  sich  dagegen  nicht  allzuviel  einwenden.  Für
die  Durchführung  des  Gesetzes  werden  auch  diese  Bestimmungen
  noch  eine  wesentliche  Hemmung  bedeuten,
manchem  tatkräftigen  Manne  werden  gerade  sie  den  Erwerb
eines  Grundstücks  in  der  durch  das  Gesetz  gebotenen  Form
verleiden  und  die  Behörden  werden  dadurch  mit  einer  Last
von  Kontrollmaßnahmen  und  Schreibwerk  überbürdet
werden,  die  zu  dem  erstrebten  Ergebnis  kaum  im  richtigen
Verhältnis  stehen  dürfte.  Doch  wird  die  Praxis  sich  dann
wohl  darüber  in  unbedenklichen  Fällen  hinwegsetzen
lönnen,  wozu  der  Wortlaut  des  Gesetzes  sie  ermächtigt.
Vaterländische  Pflicht  ist  es,  unseren  Kriegern  auf  ihren
Wunsch  die  Möglichkeit  zu  bieten,  sich  ein  Grundstück
als  Grundlage  für  ihren  Erwerb  —  ländliche  oder
Gärtnerstelle  —  oder  als  Eigenheim  —  Wohnstelle  —  zu
schaffen,  wird  ihnen  diese  Wohltat  nur  gegen  eine
dauernde  Bindung  an  ihre  Scholle  erzeigt,  so
werden  sie  anderen  Grundbesitzern  gegenüber  in  eine  geringere
  Klasse  gewiesen.

2.  Ist  zu  sichern.  Diese  Vorschrift  ist  also  zwingend!
  Welcher  Art  diese  Sicherung  sein  soll,  darüber
haben  sich  nach  den  Ausf.-Best.  —  zu  3  —  die  von  der
Landeszentralbehörde  bezeichneten  Stellen  —  Zivilstellen
  —  zu  äußern  und  diese  Aeußerung,  die  fast  stets
für  die  Militärbehörde  maßgebend  sein  wird,  tritt  hier,
sofern  die  Militärbehörde  ihr  beipflichtet,  in  Wirkung.  Die
Bestimmung  darüber  kann  nur  erfolgen,  wenn  die  Zivilbehörde
  bereits  genauere  Kenntnis  von  den  Absichten  des
Kapitalempfängers  hat  und  dürfte  der  Regel  nach  dahin