Erläuterungen.  8  6.  37

gehen,  daß  der  Betrag  ganz  oder  zu  einem  großen  Teile
nicht  an  diesen  selbst,  sondern  gleich  an  diejenigen  Stellen
abzuführen  ist,  denen  gegenüber  der  Kriegsbeschädigte  Vertragspflichten
  aus  dem  Stellenerwerb  übernommen  hat,
z.  B.  an  den  Landverkäufer,  den  Bauunternehmer,  die  gemeinnützige
  Siedelungsgesellschaft,  die  den  Stellenverkauf
vermittelt  oder  der  der  Kriegsbeschädigte  mit  einem  Anteil
als  Mitglied  beitreten  will,  um  ein  Eigenhaus  zu  erwerben,
  die  Bank,  die  den  Zwischenkredit  für  das  Siedelungsunternehmen
  gewähtrt.  vielleicht  auch  —  für  die
Fälleder  Stärkungeigenen  Grunbbesitzes  —  den
Hypothekengläubiger,  dessen  Hhpothek  er  abstoßen  will.

Gerade  diese  Bestimmung  über  die  Zahlstelle  ist  von
großer  Wichtigkeit,  da  sonst  eine  anderweitige  Verwendung
des  Kapitals  oder  dessen  Verlust  denkbar  ist  und  jede  Gewähr
  dafür  fehlen  würde,  daß  der  von  dem  Gesetz
gewollte  Zusammenhang  zwischen  Kapitalgenährung
  und  Grundstückserwerb  gewahrt
  bleibt.  ·

Außer  der  Form  der  Auszahlung  sollen  in  der  Regel
noch  andere  Sicherungsmaßnahmen  getroffen  werden
können.  Welcher  Art  fie  sind  und  ob  sie  überhaupt
nötig  sind,  ist  Tatfrage.  Auch  dieserhalb  muß  ja  zu
dem  Zeitpunkt,  wo  die  Frage  wegen  der  nötigen  Sicherungsmaßnahmen
  auftaucht,  die  Kußerung  der
Zivilstelle  schon  vorliegen.  Tie  weiterhin  in  diesem
Paragraphen  erwähnte  Sicherung  durch  Grundbucheintragung
  bildet  nur  eines  der  besonders  hervorgebhobenen
  Mittel,  das  angewendet  werden  kann,
nichtaber  notwendig  angewendet  zuwerden
braucht.  Denkbar  wäre  z.  B.  auch:  Hinterlegung
einer  Kaution  in  Wertpapieren,  Bürgschaft
  u.  dal  oder  —  im  Falle  es  sich  nicht  um  Grundstückserwerb,
  sondern  um  Hypothekenabstoßung  zur  Stärkung
  des  Grundbesitzes  handelt  —  die  Anordnung,
daß  die  Hypothek  zu  löschen  ist,  und  nicht  als  Eigentümer-Hypothek,
  als  Recht  an  dem  Grundstükk“,  bestehen
  bleiben  darf.  Vgl.  hierzu  auch  die  Beispiele  —  Beispiel
  II  —  am  Schluß  des  Abschnitts  Verfahren  und  die
Pr.  Ausf.-Anw.  zu  6  —  Anhang  C  —.