38  Erldulerungen.  6&amp;  7.

Aus  dem  Gesamtinhalt  des  Paragraphen  ist  zu
schließen,  daß  keine  der  Sicherungsmaßnahmen  —  auch
wenn  sie  anderer  Art  sind,  als  die  Eintragung  im
Grundbuche  —  ihre  Wirksamkeit  auf  einen  über  2  Jahre
hinaus  reichenden  Zeitraum  erstrecken  darf.

3.  Die  Anordnungen  müssen  in  dem  Bescheide  des
Kriegsministeriums  enthalten  sein.  —  Vgl.  Ausf.=Best.
  zu  4  —.  Die  überwachende  Zivilstelle  hat  der
obersten  Militärbehörde  Mitteilung  zu  machen,  wenn  der
Zweck  der  Kapitalabfindung  gefährdet  oder  vereitelt
  wird.

8  7.

Die  Abfindungssumme  ist  auf  Erfordernt)  insoweit
  zurückzuzahlen:),  als  sie  nicht  innerhalb  einer
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  bemessenen
  Frist  bestimmungsgemäß  verwendet  ists.)

1.  Auf  Erfordern.  Eine  Verpflichtung  dieses  Erfordern
  zu  stellen,  besteht  nicht,  es  wird  überall  da  unterbleiben
  können,  wo  es  sich  nur  um  unwesentliche
Teile  des  gewährten  Kapitals  handelt  und  der  Zweck  im
ganzen  erfüllt  ist.  —  Praktische  Bedeutung  wird  diese
Bestimmung  nur  selten  gewinnen,  denn  wenn  der  Kriegsbeschädigte
  überhaupt  ein  Grundstück  erwirbt,  wird  er  in
der  Regel  das  gewährte  Kapital  nicht  nur  notwendig
Aanz  dazu  brauchen,  sondern  auch  noch  eigene  Mittel  oder
Rentenbankkredit  u.  dgl.  in  Anspruch  nehmen  missen.
Anders  jedoch  im  Falle  des  §  8.

2.  Auf  die  Möglichkeit  der  Zurückforderung  muß  im  Bescheide
  des  Kriegsministeriums  von  vornherein  hingewiesen
werden  —  Ausf.-Best.  zu  4  —.  Die  Kontrolle  liegt  bei  der
Zivilbehörde  —  vgl.  Ausf.-Best.  zu  6  und  beim  Abschnitt
Verfahren  —

3.  Nach  der  Pr.  Ausf.-Anw.  soll  die  Zivilstelle  die  Verlängerung
  der  Frist  auregen,  falls  sie  nicht  ausreichend  bemessen
  ist  —  vgl.  zu  11  Abs.  2  das.  —  Anhang  C.