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Erlduterungen.  8  8.

an  die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  überhaupt
gedacht  werden  kann  —  der  Zweck  erfüllt,  eine
Vereitelung  kommt  nicht  mehr  in  Frage,  die
Sicherung  kann  sich  bochstens  auf  die  Veräußerungsund
  Belastungsbeschränkung  für  den  Zeitraum  von
2  Jahren  —  §  6  des  Ges.  —  richten.

Kaufeines  Landstücks  mit  der  vorher  geäußerten
  Absicht  der  Bebauung.  Hier  wird
der  Bewerber,  wenn  er  aus  irgend  welchen  Gründen
seine  Absicht  nicht  ausführt,  in  der  Regel  von  dem
ganzen  Unternehmen  abstehen  und  auch  das  Landstück
wieder  loszuwerden  suchen.  Meist  wird,  sofern
eine  Besiedelungsgesellschaft  mitwirkt,
  zu  diesem  Zeitpunkt  das  Eigentum  auf  den
Bewerber  noch  gar  nicht  übertragen  sein,  da  dies  erst
nach  dem  Aufzug  des  Ansiedlers  auf  die  bebaute  Stelle
zu  geschehen  pflegt,  und  zwar  —  wegen  der  Vermessung
und  Katasterberichtigung  usw.  —  meist  erst  1  bis
1#  Jahre  danach.  Für  eine  Sicherungshypothek  ist
dann  also  vorher  noch  kein  Objekt  gegeben.  Die  Rückzahlung
  wird  in  solchen  Fällen  besser  dadurch  zu  sichern
sein,  daß  die  Besiedelungsgesellschaft  das  Grundstück
anderweitig  verwertet  und  die  bis  dahin  etwa  schon  auf
das  Unternehmen  seitens  des  Reichs  geleisteten  Kapitalbeträge
  dem  Reich  zurückerstattet,  wozu  sie  sich  von
vornherein  verpflichten  müßte,  wenn  das  Kapital  nicht
an  den  Kriegsbeschädigten  direkt,  sondern  etwa  an
sie  gezahlt  wird  und  das  wird  vielleicht  die  Regel  sein.

Nur  wo  der  Bewerber  ein  Landstück  direkt  kauft
und  zu  dessen  Bezahlung  das  gewährte  Kapital  in  Anspruch
  nimmt,  könnte  —  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
des  Bewerbers  im  Grundbuche  und  der  zu  diesem
Zeitpunkt  eintretenden  Zahlung  des  Kapitals  an  ihn
—  die  Sicherheitshypothek  eingetragen  und  er  könnte
später  zur  Rückzahlung  angehalten  werden,  wenn
er  seine  Bebauungsabsicht  nicht  ausführt.


Aber  auch  hier  braucht  noch  nicht  immer  eine
„Vereitelung“  angenommen  zu  werden.  Es  ist
sehr  wohl  denkbar,  daß  der  Bewerber  „den  eigenen