Erläulerungen.  #  8.  41

Grund  und  Boden,  den  er  erworben  hatt,
entgegen  seiner  ursprünglichen  Absicht,
vielleicht  weil  er  seine  körperlichen  Kräfte  oder  seine
Kapitalkraft  überschätzt  hat,  zunächst  noch  nicht  mit
Gebäuden  besetzen,  sondern  von  seinem  bisherigen
Wohnsitz  aus  nur  landwirtschaftlich  bewirtschaften  will
—  Vorstadtgarten,  Ackerbürger-Wirtschaft
  in  Städten,  Häusler=  oder  Einliegerwirtschaft
  mit  etwas  Eigenland
in  Dörfern  —.  Derartige  Wirtschaften  würden  dem
Zwecke  des  Gesetzes  an  sich  auch  nicht  entgegenstehen,
sie  können  sogar  eine  durchaus  gesunde  Entwicklung
  anbahnen,  nämlich  den  vorsichtigen  und  allmählichen
  Aufstieg,  der  sich  der  steigenden  Kräftigung  des
Besitzers  in  bezug  auf  sein  Vermögen  anpaßt.  Es
wird  daber  auch  in  einem  solchen  Falle  nicht  immer
nötig  sein,  schlechthin  eine  „Vereitelung“  anzunehmen,
  es  ist  sogar  denkbar,  daß  der  Antrag
  sich  von  vornherein  nur  auf  eine
solche  Absicht  stützt.  Die  Pr.  Ausf.-Anw.
—  3  Abs.  4  —  geht  aber,  wie  bemerkt  werden  soll,
dabon  aus,  daß  in  dem  Begriff  der  „Seßhaftmachung“
  die  Forderung  der  Errichtung  eines
eigenen  Wohnhauses  zu  finden  sei,  dann  würde  dieser
Fall  also  überhaupt  ausscheiden.

Unbestreitbar  bietet  gerade  der  Fall  eines
bloßen  Landkaufs  ohne  Haus  ja  in  der  Tat
am  ebesten  Gelegenheit,  das  Gesetz  zu  umgehen,  um
—  auf  dem  Wege  des  Grunderwerbs  —  zu  einem
kleinen  Kapital  zu  gelangen,  das  eben  auf  anderem
Wege  nicht  erreichbar  ist.  Hier  würde  also,  bei  Würdigung
  des  Einzelfalles.  vielleicht  die  Vorsicht  einzusetzen
  haben,  um  der  Spekulation  zu  begegnen.
Allerdings  müßte  ein  Mann,  der  sich  dem  immerhin
uHmständlichen  Weg  der  Kapitalbeschaffung,  der  ärztlichen
  Untersuchung  usw.  in  der  Form  des  für  das
Gesetz  vorgeschriebenen  Verfahrens  unterwirft,  soviel
Klugheit,  Geduld,  Energie,  Wagemut  und  Umsicht  entwickeln,
  daß  die  Frage  berechtigt  erscheint,  ob  nicht  die
Förderung  eines  solchen  Staatsbürgers  für  das
Staatsganze  beinahe  auch  einen  Gewinn  darstellen