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E#rläuterungen.  8  8.

würde.  Am  Regierungstisch  stand  man  diesen  Fragen
viel  weniger  ängstlich  gegenüber,  als  in  den  Kreisen
der  Abgeordneten.  In  der  Kommission  erklärte  der
Kommissar  des  Reichsschatzamts  bei  der  Beratung  über
die  Rückzahlungspflicht  aus  dem  §  6:

Eine  solche  Rückzahlungspflicht  habe  die  Regierung
  in  ihrem  Gesetzentwurf  nicht  konstruieren
wollen,  weil  sie  den  Standpunkt  vertrete,  von  dem
Augenblick  an,  wo  der  Mann  das  Geld  im  Sinne
des  Entiourfs  nützlich  verwendet  hat,  also  das
Grundstück  besitzt,  solle  er  nicht  mehr  beaufsichtigt
werden.  Natürlich  könnten  Fälle  von  Leichtsinn
und  Verschwendung  vorkommen,  aber  die  Regierung
  habe  geglaubt,  daß  diese  immerhin  wenig
zahlreichen  Fälle  wohl  in  Kauf  genommen  werden
könnten  gegen  die  große  Zahl  von  Fällen,  in  denen
emann  eine  solche  Bevormundung  lästig  empfinden
müßte.

Es  wird  nicht  allzuviel  Schaden  entstehen,  wenn
man  diesem  Grundsatz  bei  der  Durchführung  des
Gesetzes  überhaupt  ein  wenig  Rechnung  trägt.
Val.  hierzu  auch  die  Pr.  Ausf.-Anw.  —  Anfang  C  zu  6.

c)  Für  die  Stärkung  eigenen  Grundbesitzes  kämen

noch  etwa  die  Löschung  von  Hypotheken  und  der  Kauf
von  Inventarstücken  in  Betracht.  Der  Zweck  ist  erfüllt,
  wenn  die  Hypothek  bezahlt  und  gelöscht  oder
das  Inventarstück  beschafft  ist.  Will  man  die  Bevormundung
  nun  noch  weiter  treiben,  so  müßte  man
fordern,  daß  der  Kriegsbeschädigte  keine  neue  Hypothek
  eintrag.  n  läßt,  oder  daß  er  das  Inventarstück  nicht
wieder  veräußert.  Wenn  man  nicht  eine  dauernde,
höchst  lästige  Kontrolle  aus  dem  Gesetz  herleiten  will,
so  wird  hier  kaum  eiwas  anderes  zu  tun  sein,  als  es
ruhig  auf  die  „Vereitelung“  ankommen  zu  lassen.  Die
Sicherheitshypothek  wird  hier  jedenfalls  nicht  das  gegebene
  Mittel  sein,  um  ihr  vorzubeugen.

Gegen  die  Sicherungshypothek  ist  endlich
in  den  Kommissionsberatungen  allgemein  und  nicht  mit
Unrecht  geltend  gemacht  worden,  daß  sie  der  Renten-