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bank  oder  der  Siedelungsgesellschaft  den  Platz  wegnehmen
  könnte,  den  diese  für  die  Finanzierung  der
Anjiedelung  nötig  habe.  Indessen  dürfte  —  bei  zeitlicher
  Beschränkung  der  Hypothek  auf  2  Jahre  —  dies
Bedenken  in  der  Praxis  sich  durch  Bestimmungen  über
den  Rang  der  Hypothek  überwinden  lassen.

5.  Wenn  der  Zweck  der  Kapitalabfindung  gefährdet
oder  vereitelt  wird,  hat  die  überwachende  Zivilstelle  der
Meilitärbehörde,  die  die  Entscheidung  zu  treffen  hat  —
Kriegsministerium,  Reichsmarineamt,  Reichskolonialamt  —
Mitteilung  zu  machen,  auch  hat  sie  ihr  auf  Erfordern  Auskunft
  zu  erteilen  —  Ausf.-Best.  zu  6.

Der  zurückzuzahlende  Betrag  ist  regelmäßig  geringer
  als  der,  den  der  Kriegsbeischädigte  empfang.  u  hat.
—  Vgl.  §  5  und  die  Tafeln  am  Schluß  dieses  Abschnitts.
Fuür  die  notwendig  werdende  Neuregelung  der  Versergungsgebührnisse
  finden  die  für  das  Mannschafts-Vers.=Ges.
  vom  31.  Mai  1906  ergangenen  Ausf.-Best.  des  Bundesrats
  vom  19.  Juni  1900  (Zentral-Bl.  für  d.  D.  Reich
S.  662)  entsprechende  Anwendung.  Vgl.  auch  den  Abschnitt
Verfahren.

§89.

Dem  Abgefundenen  können  auf  Antrag  die  durch
die  Kapitalabfindung  erloschenen  Gebührnisse  gegen
Rückzahlung  der  Abfindungssumme  wieder  bewilligt
werden,  wenn  er  zur  Erlangung  einer  anderen  Erwerbsmöglichkeit
  das  Grundstück  weiterveräußert  oder
wenn  andere  wichtige  Gründe  vorliegent).

Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  3  findet  entsprechende
Anwendung;  der  Berechnung  ist  der  Zeitpunkt  der
Rückzahlung  zugrunde  zu  legene).

1.  Zur  Erlangung  einer  anderen  Erwerbsmöglichkeit
—  also  nicht  schlechthin.  mos

2.  Die  Entscheidung  trifft  das  Kriegsministerium  oder
die  ihm  gleichgestellten  Behörden  nach  Anhörung  der  Zivilstelle
  —  Ausf.-Best.  zu  8  in  Verbindung  mit  7  und  beim
Abschnitt  Verfahren.