44  Erläuterungen  88  10,  11.

8  10.
Der  nach  §  4  Abs.  2  erloschene  Anspruch  lebt  mit
Wirkung  vom  Ersten  des  Monats  wieder  auf,  in  dem
die  Abfindungssumme  zurückgezahlt  istt).

1.  Vgl.  Anm.  5  zu  §8  8  am  Schluß.

8  11.

Schließt  eine  abgefundene  Witwe  eine  weitere
Ehe,  so  ist  die  Abfindungssumme  binnen  drei
Monaten  nach  der  Eheschließung  insoweit  zurückzuahlen,
  als  sie  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihrer  Festjetung
  berücksichtigten  und  bis  zu  ihrer  Wiederverheiratung
  fällig  gewesenen  Versorgungsgebührnisse
übersteigt.  Von  dem  hiernach  zurückzuzahlenden  Betrag
  ist  der  Witwe  der  dreifache  Betrag  desjenigen
Versorgungsteils  zu  belassen,  welcher  der  Kapitalabfindung
  zugrunde  gelegt  istt).

Zur  Sicherung  der  Rückzahlung  kann  die  Eintragung

  einer  Sicherungshypothek  oder  eine  andere
Sicherheit  verlangt  werdens:).

„Liegen  besondere  Umstände  vor,  so  kann  von  der
Rückzahlung  ganz  oder  teilweise  abgesehen  werden).
1.  Die  Vorschrift  ist  zwingend.

Nach  dem  Militärhinterbliebenen-Ges.  vom  17.  Mai
1907  —  8  30  —  erlischt  bei  der  Wiederverheiratung  der
Witwe  das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes.  Dies
gilt  natürlich  für  den  nicht  kapitalisierten  Teil  ihrer  Bezüge
  nach  wie  vor  und  die  Rückzahlung  des  Kapitals  folgt
gleichfalls  aus  jener  Bestimmung.  Doch  liegt  in  der  Belassung
  der  dreijährigen  der  Kapitalisierung  zugrunde  gelegten
  Versorgungsgebührnisse  eine  besondere  Vergünstigung.


Da  hierdurch  eine  Vorzugsbehandlung  gegenüber  denjenigen
  Witwen  eintreten  würde,  die  von  dem  Recht  auf
Kapitalisierung  keinen  Gebrauch  gemacht  haben,  so  wird