Etlanterungen.  1.  45

diese  Begünstigung  wohl  baldigst  verallgemeinert  werden  —
Vgl.  die  Ausführungen  in  der  Einleitung.

2.  Die  Pensionsregelungsbehörde  hat  an
das  Kriegsministerium  über  die  Wiederverheiratung  zu  berichten
  und  sich  gutachtlich  über  die  angebrachte  Art  der
Rückzahlung  zu  äußern.  Ueber  die  Bedingungen  der  Rückzahlung
  und  darüber,  ob  sie  erfolgen  soll  oder  unterbleiben
darf,  entscheidet  das  Kriegsministerium  —  Reichsmarineamt,
  Reichskolonialamt  —  nach  Anhörung  der
Zivilstelle  im  Einvernehmen  mit  dem
sleiich#schabamt  —  Ausf.-Best.  zu  7  Abs.  5  und  Verahren.



3.  Das  zu  Anm.  2  Gesagte  gilt  auch  hier.

*  12.

Aus  der  Bewilligung  der  Abfindung  kann  nicht
auf  Auszahlung  geklagt  werdent).

Innerhalb  der  im  §  7  vorgesehenen  Frist  ist  ein
der  ausgezahlten  Abfindungssumme  gleichkommender
Betrag  an  Geld,  Wertpapieren  und  Forderungen  der
Pfändung  nicht  unterworfene).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen
Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptauartier,  den  3.  Juli  1916.

1.  Vgl.  beim  Abschnitt  Verfahren  zu  5  das.

2.  Die  Versorgungsgebührnisse  und  die  Inovalidenbension
  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  und  die  Witwenund
  Waisenpension  sind  nach  §  40  des  Mannschafts-Versergungs-Gesetzes
  und  des  §  850  der  Zivil-Prozeßordnung
der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Dieser  Vorschrift  wird  hier  Rechnung  getragen.  Solange
  noch  eine  Rückgängigmachung  der  Kapitalisierung  in
Frage  steht,  darf  sie  auch  nicht  dadurch  vereitelt  werden,
daß  das  Kapital  dem  Zugriff  Dritter  ausgesetzt  wird.  Dies

ist  in  der  Begründung  des  Gesetzes  ausdrücklich  hervorgehoben.
