50  Das  Derfahren.

Das  Verfahren.

Das  Verfahren  für  die  Durchführung  der  Aufgaben
  des  Kapitalabfindungsgesetzes  ist  durch  die
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom
8.  Juli  1916  —  Reichsges.-Bl.  S.  684  ff.  gegeben,  die
im  Anhange  A  dieser  Schrift  zum  Abdruck  gebracht
sind,  die  aber  durch  die  Ausführungsbestimmungen
der  Bundesstaaten  und  der  Kriegsministerien  der
einzelnen  Kontingente  noch  in  mehrfacher  Hinsicht
eine  Ergänzung  erfahren  werden.  Der  Ausführungserlaß
  des  Preußischen  Kriegsministers  vom  3.  Juli
1916  —  Anhang  B  —  und  die  am  29.  September
ergangene  Preußische  Ausf.-Anweisung  —  Anhang  C—
sind  hier  schon  berücksichtigt  worden.

Die  Aufgaben,  die  sich  ergeben,  beziehen  sich:

1.  auf  die  Prüfung  und  Erledigung  der  gestellten
Anträge  auf  Kapitalabfindung  und
die  Auszahlung  der  Abfindungssumme,


2.  die  überwachung  der  Verwendung
des  Kapitals,

3.  die  Rückforderung  der  Abfindungssumme
  im  Falle  der  Nichterfüllung

oder  der  Vereitelung  des  Verwendungszweckes,
