Das  Verfabten.  51

4.  die  Wiederbewilligung  der  erloschenen
  Gebührnisse.

In  den  Fällen  zu  1,  3  und  4  folgt  aus  der  Durchführung
  deß  Aufgaben  auch  noch  die  anderweitige
Regelung  der  Versorgung  und  der  Pensionsgebührnisse.
  Endlich  wird:

5.  die  Erledigung  der  in  dem  Verfsahren
  möglichen  Einsprüche  noch
einer  besonderen  Betrachtung  bedürfen.

Zur  Mitwirkung  an  diesen  Aufgaben,  bei  denen
der  Antragsteller  selbst  sich  erheblich  zu  beteiligen  hat,
sind  folgende  Dienststellen  und  Behörden
berufen:  der  Bezirksfeldwebeliy)  oder  —  für
die  Witwen  —  die  Ortspolizeibehörde,  das
Bezirkskommando,  das  Generalkommando,
  an  dessen  Stelle  für  Marineangehörige  das

karine--Stationskommando,  für  Schutztruppenangehörige

  das  Kommando  der  Schutz
truppen  im  Reichskolonialamte)  treten,
eine  oder  mehrere  Zivilstellen,  die  von  der
Landeszentralbehörde  besonders  zu  ernennen  sind,  die
oberste  Militärverwaltungsbehörde  —  Kriegsministerium
  des  Kontingents,  für  die.
Kaiserliche  Marine  das  Reichsmarineamt,  für
die  Kaiserlichen  Schutztruppen  das  Reichskolonialamt.
  Ferner  noch  die  Pensionsregelungsbehörde
  und  für  gewisse  Fälle  auch  das
Reichsschatzamt.

*)  Der  Bezirksfeldwebel  ist  zwar  in  den  Ausführungsbestimmungen
  als  besondere  Stelle  genannt.  Da
er  aber  nur  die  beauftragte  Dienststelle  des  Bezirkskommandos
  ist,  müssen  alle  bei  ihm  angebrachten  Anträge
  stets  über  dieses  gehen,  gleichviel  welche  Stelle  für
die  Entscheidung  zuständig  ist  —  PV.  zu  Siffer  46.

:„)  Ausf.-Best.  zu  9.

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