Das  Verfahren.  53

Für  die  Witwen  fällt  dies  Erfordernis  fort.

Der  Antrag  kann  schriftlich  vorgebracht  —  val.
dafür  die  Beispiele  am  Schluß  dieses  Abschnitts  —
oder  zu  Protokoll  gegeben  werden,  er  ist  an  den
Bezirksfeldwebel))  zu  richten,  bei  Witwen
an  die  Ortspolizeibehörde,  soweit  nicht  durch
die  Landeszentralbehörde  eine  andere  Stelle  dafür
bestimmt  wirds).

Der  Bezirksfeldwebel  oder  die
Ortspolizeibehörde
haben  den  Antrag,  soweit  dies  nötig  ist,  zu  ergänzen
und  dann  an  das  Bezirkskommandoz)  abzugeden.


)  Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  zu  1
Abs.  2  ist  zuständig  für  die  Annahme  des  Antrages  der
Bezirksfeldwebel,  dessen  Kontrolle  der  Antragsteller  unterliegt.
  Für  die  Anmeldung  des  Antrages  sind  die  in
Ziffer  39  bis  41  und  44  bis  46  der  P.  erlassenen  Bestimmungen
  insoweit  maßgebend,  als  die  Anträge  an  die
Militärbehörde  zu  richten  sind.  Diese  Vorschriften  sind  im
Anhang  unter  B  abgedruckt

*)  Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  zu  1
Abs.  2  —  Anhang  B  —  und  der  Pr.  Ausf.-Anw.  zu  1
—  Anhang  C  —  die  Ortspolizeibehörde  des  Wohnortes
oder,  in  Ermangelung  dieses,  des  Aufenthaltsorts
der  Witwe.  #  **1•

*')  Soweit  es  sich  um  Witwen  von  Angehörigen
der  Marine  oder  der  Schutztruppen  handelt,
muß  die  Weitergabe  unmittelbar  an  die  oberste  Behörde
erfolgen,  also  an  das  Reichsmarineamt  dder  das
Reichskolonialamt,  die  für  die  Witwen  der
Marine-Angehörigen  und  der  Schutztruppen  ebenso  zuständig
  sind  wie  für  die  „Angehörigen  selbst.  —  Vgl.
8  39,  48  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  27.  Mai
1907.  Der  Weg,  den  der  Antrag  durchläuft,  ist  aber  nicht
derselbe.  Für  die  Ungehörigen  selbst  geht  der  Antrag
durch  das  Bezirkskommando,  und  dann  zu-