54  Dos  Verfahren.

Das  Bezirkskommando

hat  eine  Nachprüfung  darüber  vorzunehmen,  ob  die
Angaben  über  das  Lebensalter'’)  zutreffen  und  ob  die
Voraussetzungen  des  Gesetzes  zu  §  2  Nr.  2—3  gegeben
sind  —  vgl.  oben  zu  b  bis  d  —  und  dann  die  ärztliche
  Untersuchung  des  Antragstellers  durch  einen  beamteten
  Arzt“)  zu  veranlassen,  der  sich  darüber  zu
äußern  hat,  ob  vom  ärztlichen  Standpunkt  aus  Bedenken
  gegen  die  Gewährung  der  Kapitalabfindung
bestehen.

Demnnächst  legt  das  Bezirkskommando  den  Antrag
mit  einer  Außerung  über  seine  Stellungnahme#)  dem
Generalkommando  zur  Entscheidung  vor.

nächst  an  die  Marine-Stationskommandos  oder  das  Kommando
  der  Schutztruppen.  (Vgl.  im  übrigen  am  Schluß
dieses  Abschnitts.)

*)  Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  zu  2
hat  sich  die  Nachprüfung  des  Bezirkskommandos  insbesondere
  auf  Jahr  und  Tag  der  Geburt  des  Antragstellers  zu
erstrecken,  die  einwandsfrei  festzustellen  sind.  "

4)  Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  ist
für  die  ärztliche  Untersuchung  der  bei  dem  Bezirkskommando
diensttuende  Arzt  hinzuzuziehen.  Hierzu  find  ihm  die  Versorgungsakten
  der  Rentenempfänger  zuzustellen.  Die  ärztliche
  Untersuchung  der  Kriegerwitwen  kann  auf  Antrag
auch  einem  anderen  beamteten  Arzt  (Kreisarzt)  übertragen
werden.  über  die  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ist  von  der  Medizinal-Abteilung
des  Pr.  Kriegsministeriums  eine  besondere  Anweisung
erlassen  worden.  Wegen  Ueberweisung  des  Arztgutachtens
an  das  Kriegsministerium  vgl.  Anm.  17.

Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  zu  6
ist  bei  Vorlage  des  Antrags  an  das  Generalkommando  die
Stellungnahme  des  Bezirkskommandos  zum  Ausdruck  zu
bringen.  Außer  den  Versorgungsakten  sind  alle  Beweistücke,
  die  für  die  Prüfung  des  Antrags  nach  8  2  Nr.  1  bis

des  Gesetzes  noch  erforderlich  sind,  sowie  eine  beglaubigte
Abschrift  der  Seite  4  der  Rentenliste  oder  Rentennachliste
beizufügen.