Das  Versahren.  55

Das  Generalkommando
—  Marine-Stations-Kommando  oder
Kommando  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
  im  Reichs-Kolonialamt  —

das  die  Unterlagen  noch  einmal  selbständig  nachprüfen
  muß,  hat  darauf  einen  Beschei  die)  an  den
Antragsteller  zu  erlassen,  der  aber  noch  nicht  endgültig
  und  auch  nicht  unbedingt  ist.  Das  Vorgehen
  ist  verschieden,  je  nachdem  das  Generalkommando
  —  Marine-Stations-Kommando  oder
Kommando  der  Schutztruppen,  —  die  Voraussetzungen
des  Gesetzes  für  er  füllt  erachtet  oder  nicht.

A.  Sieht  es  diese  Voraussetzungen
kür  erfüllt  an,  so  gibt  es  dies  in  dem  Bescheid
kund  und  muß  dabei  angeben:

a)  bis  zu  welcher  Höhe  bei  nachgewiesener
nützlicher  Verwendung  die  Kapitalabfindung  gewährt
  werden  könnte,

b)  an  welche  Stellen  —  Zivilstellenu)  —  sich

—.–

Nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.  Kriegsministers  zu  7
ist  dem  Bescheide  die  in  Anm.  9  erwähnte  Abschrift  der
Seite  4  der  Rentenliste  oder  Rentennachliste  beizufügen.

Die  übersendung  der  Versorgungsakten  an  die  Zivilseue
  darf  nach  Punkt  7  des  Ausf.-Erlasses  nicht  stattinden.


)  Die  Ausf.-Best.  des  Bundesrats  zu  2  —  Anh.  A—
brauchen  hierbei  die  Worte  „soweit  möglich"“.  Die  Bezeichnung
  der  Zivilstelle  aber  muß  immer  möglich  sein,
denn  sonst  würde  das  ganze  weitere  Verfahren  stocken.

Für  Preußen  sind  durch  die  Pr.  Ausf.-Anw.  zu  2  —  Anhang
  C  —  als  die  Zivilstellen  der  Landrat  (im  Regierungsbezirk
  Sigmaringen  der  Oberamtmann)  in  Stadtkreisen
  der  Bürgermeister  desjenigen  Kreises  (Stadtkreises)
  bestimmt,  in  dem  der  mit  zustimmendem  Bescheide
der  Militärbehörde  versehene  Antragsteller  zur  Zeit  der  Anbringung
  seines  Prüfungsgesuchs  seinen  Wohnort  oder,