56  Das  Derfahren.

der  Antragsteller  wegen  der  weiteren  Behandlung
des  Antrags  zu  wenden  hatu),

o)  einen  Hinweis  auf  die  88  6  und  8  des
Gesetzes  —  also  auf  die  Pflicht  des  Bewerbers,
  das  Kapital  bestimmungsgemäß
zu  verwenden,  darauf,  daß  die  Zahlstelle
  ihm  mitgeteilt  werden  würde,  daß  er  sich
den  vorzuschreibenden  Sicherungsmaßnahmen
  unterwerfen  müsse  und  daß  im  Falle
der  Nichtverwendung  des  Kapitals  oder  Vereitelung
  des  Zwecks  er  die  Rückforderung
  zu  gewärtigen  habe,

d)  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Antragsteller,
sofern  ihm  der  Bescheid  nicht  genügt,  die
endgültige  Entscheidung  des  Kriegsministeriums
  —  Reichsmarineamts
eder  Reichskolonialamts  —  anrufen

önne.

Von  diesem  Bescheide  hat  das  Generalkommando
Abschrift  dem  Kriegsministerium  —  Reichsmarineamt
  oder  Reichskolonialamt  —
vorzulegen.

B.  Wenn  das  Generalkommando  oder  die  ihm
gleichgestellte  Marine=  oder  Kolonialbehörde  die
Voraussetzungen  nicht  für  erfüllt  anfieht,  oder  wenn
Bedenken  wegen  des  Gesundheitszustandes  bestehen,

in  Ermangelung  dieses,  seinen  Aufenthaltsort  hat.
Liegt  der  Grundbesitz  in  einem  anderen  Kreise,  so  sind  die
weiteren  Bestimmungen  zu  9  daselbst  zu  beachten.

)  Für  Preußen  ist  durch  den  Ausf.-Erlaß  des  Kriegsministers
  zu  8  Abs.  2  vorgeschrieben,  daß  das  Generalkommando
  dem  Antragsteller  aufzugeben  hat,  sich
unter  Vorlegung  der  Vertragsunterlagen  und  des  Bescheides
  mit  der  Abschrift  der  Seite  4  der  Rentenliste  oder
Rentennachliste  an  die  Zivilstelle  mit  seinem  Prüfungsantrage
  zu  wenden.  «