58  Das  Verfahren.

Nach  dem  zustimmenden  Bescheide  des  Generalkommandos
  —  Marine-Stations-Kommandos  oder
Kommandos  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  —  muß

zunächst  «
der  Antragsteller  selbst
wieder  tätig  werden.

Er  muß  sich  auf  Grund  des  ihm  erteilten  Bescheides
an  die  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmte
Zivilstellei#)  wenden  und  dieser  seine  Absichten
für  die  Verwendung  des  Kapitals  —
Grundstückskauf,  Beteiligung  an  einer  Besiedelungsgesellschaft
  zu  diesem  Zweck,  Abstoßung  von  Schulden,
Inventarkauf  ufw.  —  eingehend  darlegen,  die  Höhe
der  Summe,  die  er  dazu  braucht,  genau  angeben,
auch  Angaben  über  seine  persönlichen  und
Familienverhältnisse  machen.

Es  wird  ihm  nur  nützlich  sein,  wenn  er  dabei  selbst
schon  Vorschläge  für  die  Art  der  Zahlung
unterbreitet,  z.  B.  Zahlung  an  eine  Bank  oder  eine
Besiedelungsgesellschaft  mit  der  Weisung,  daß  das
Geld  beim  Nachweis  der  Auflassung  des  Grundstücks,
der  Löschung  der  Hypothek  oder  des  Erwerbs  des
Inventarstücks  gezahlt  werden  solle  u.  dgl.  Je
näher  er  der  Verwirklichung  seiner
Absicht  ist,  desto  leichter  wird  für  die

an  dem  die  Zustellung  bei  Anwesenheit  des  zu  Bescheidenden
  erfolgt  wäre.

2.  Die  Empfangsbescheinigungen,  in  denen  die  bescheidende
  Behörde,  das  Datum  und  die  Nummer
des  Bescheides  sowie  das  Dotum  der  Aushändigung
angegeben  sein  müssen,  und  Post-Rückschein  sind  den
Akten  beizufügen.  «

3.  In  dem  Militärpaß  ist  der  Inhalt  der  Bescheide
auszugsweise  kurz  zu  vermerken.

»)  Für  Preußen  der  Landrat,  in  Stadtkreisen

  der  Bürgermeister.  —  Vgl.  zu  2  der  Pr.
Ausf.-Anw.  —  Anh.  C  —.