Das  Verfahren.  59

Behörden  die  Prüfung  sein  und  desto
wohlwollender  werden  sie  auch  dazu  Stellung
nehmen  können.  Der  Bewerber  hat  auf  Grund
des  Bescheides  ja  die  ziemlich  sichere  Aussicht,
in  den  Besitz  des  Kapitals  zu  gelangen,  wird
also  daraufhin  schon  Verträge  —  wenn  auch  immer
mit  dem  Vorbehalt,  daß  er  einen  endgültig  zustimmenden
  Bescheid  vom  Kriegsministerium  erhält  —
schließen  können,  und  damit  wird  die  Zivilstelle  sich
biel  leichter  auf  alle  ihr  vorbehaltenen  Fragen  äußern
können,  als  auf  noch  mehr  und  mehr  unbestimmte
Absichten  hin.  *  ·  «·

Ist  die  Antragstellerin  eine  Witwe,  so  wird  sie
auch  eine  Sicherheit  für  die  Rückzahlung  des  Kapitals
im  Falle  ihrer  Wiederverheiratung  anbieten,
oder  darlegen  müssen,  weshalb  von  dem  Erfordern
einer  Sicherheitsleistung  abgesehen  werden  kann.

Der  Antragsteller  hat  sich  an  die  Zivilstelle
direkt  zu  wenden,  die  dann  die  Sache  ihrerseits
  wieder  zu  den  Militärbehörden  herüberleitet.
Vgl.  für  einige  der  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden
  Fälle  die  Beispiele  am  Schluß  dieses  Abschnitts.

Die  Aufgabe  der

Zivilstelle

besteht  in  der  Prüfung  der  Nützlichkeit  der
beabsichtigten  Verwendung  des  Kapital
  si#c)  und  der  Sicherung  der  zweckentsprechenden
  Verwendung.

)  Nach  Punkt  3  der  Ausf.-Best.  soll  die  Prüfung  der
Rützlichkeit  nach  den  im  Einvernehmen  mit  der  obersten
Militär-Verwaltungsbehörde  zu  erlassenden  Anweisungen
der  Landeszentralbehörde  erfolgen,  soweit  diese  Besonderheiten
  bieten,  werden  fie  natürlich  neben  den  oben  gegebenen
  Weisungen  noch  zu  beachten  sein.

Für  Preußen  sind  diese  Anweisungen  in  der  Ausführungs-Anweisung
  vom  29.  September  1916  —  abgedruckt
  im  Auhang  unter  C  —  ergangen.