60  Das  Berfahten.

Zu  diesem  Zweck  hat  sie  insbesondere  die
Familien--  und  Vermögensverhältnisse
  des  Bewerbers,  seine  persönliche
Eignungu)  zu  der  beabsichtigten  Verwendung
  und  ferner  zu  prüfen,  ob  der  als  erforderlich
  angegebene  Geldbetrag  dazu  nötig  ist,
ferner  ob  und  welche  Sicherheitsmaßnahmen
angezeigt  erscheinen,  bei  Witwen  insbesondere  auch,
ob  die  angebotene  Sicherheit  für  die  Rückzahlung
  des  Kapitals  im  Falle  der  Wiederverheiratung
  nach  Art  und  Umfang  ausreichend  erscheint
oder  ob  ausnahmsweise  von  dem  Erfordern  einer
Sicherheitsleistung  abgesehen  werden  könne.

Das  Ergebnis  ihrer  Prüfung  hat  die  Zivilbehörde
unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Bezirkskommandosus)
  dem  Kriegsministerium
  unmittelbarn)  mitzuteilen,  wobei  sie
zu  bescheinigen  hat,

ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen

  und  in  welcher  Höhe  für  eine

nützliche  Verwendung  des  Kapitals
die  Gewähr  besteht.

*)  Zu  diesem  Zweck  kann  die  Zivilstelle  nach  der  Pr-Ausf.-Anw.
  —  zu  5  Abs.  4  —  sich  eine  Abschrift  des  bei
den  Versorgungsakten  befindlichen  ärztlichen  Gutachtens
vom  Bezirbskommando  einholen.  *

u)  Bei  Anträgen  von  Witwen  der  Angehörigen  der
Marine  oder  der  Schutztruppen  unterbleibt  diese  Benachrichtigung
  —  Ansf.-Best.  zu  3  —.  Vagl.  auch  am  Schluß
dieses  Abschnitts  unter  Rubrik:  Ausnahme.

Nach  dem  Ausf.-Erl.  d.  Pr.  Kr.-Min.  zu  9  hat  das
Bezirkskommando  sobald  es  die  Nachricht  von  der  Zivilstelle
  erhält,  eine  beglaubigte  Abschrift  des  ärztlichen  Gutachtens
  unmittelbar  an  das  Kriegsministerium  einzureichen.

ꝛ»)  Alle  zur  Vorlage  an  das  Kriegsministerium  bestimmten
  Schreiben  sind  nach  dem  Ausf.-Erlaß  des  Pr.
Kr.-Min.  an  das  Kriegsministerium,  Versorgungsund
  Justisdepartement,  zu  richten.