Das  Verfahren.  63

t)  den  Hinweis  auf  das  Rückforderungsdend

  des  Fiskus  im  Falle  der  Nichtverwendung,
  der  vorzeitigen  Veräußerung
  des  Grundstücks,  der  Vereitelung
  des  Verwendungszwecks
und  —  bei  Witwen  —  der  Wiederverheiratung
  S§  7,  8,  11  des  Gesetzes.

Eine  Abschrift  des  Bescheides  erhalten  das  Generalkommando
  —  Marine-Stations-Kommando
  oder  Schutztruppenkommano

  —,  das  Bezirkskommando,-)  die  Pensionsregelungsbehörde#),
  sowie  die  mit
der  Überwachung  der  Verwendung  betraute  Ziviltelle##).
  çl

Die  Bewilligung  der  Kapitalabfindung  ist  unter
Angabe  der  bewilligten  Behörde,  des  Tages  der  Bewilligung,
  der  Höhe  der  Abfindung  und  der  Höhe  der
durch  die  Abfindung  erloschenen  Bezüge  im  Militärpaß
  zu  vermerken.

Für  die  Auszahlung  selbst  sollen  —  Punkt  5  der
Ausf.-Best.  —  die  von  den  Landeszentralbehörden  im

*)  Bei  Witwen  der  Angehörigen  der  Marine  und  der
Schutztruppen  unterbleibt  diese  Benochrichtigung  —  vgl.  am
Schlusse  dieses  Abschnitts  —.

*)  Für  Preußen  fsind  die  Pensions-Regelungsbehörden
durch  die  PV.  —  III.  Teil  Anl.  zu  23  —  bestimmt.  Es
sind  die  zuständigen  Regierungen,  für  die  in
anderen  Bundesstaaten  wohnhaften  Empfangsberechtigten
sind  die  Regierungen  besonders  bezeichnet,  für  Berlin
ommt  das  Polizei-Präsidium,  für  die  in  Baden
wohnhaften  die  Intendantur  des  XIV.  Armeekorps,
  für  Elsaß-Lothringen  das  dortige
Ministerium,  Abteilung  für  Finanzen,  Handel  und
Domänen  in  Betracht.

9)  Die  Zivilstelle  muß  Nachricht  haben,  da  nun
ihre  Überwachungspflicht  binsichtlich  der  zweckentsprechenden

werwendung  und  der  Verhinderung  einer  Vereitelung  beginnt
  —  vgl.  unten  bei  dem  Abschnitt  2  —.