Das  Derfahren.  65

Da  die  Zivilstelle  auch  hier  nicht  ausgeschaltet  werden

ann,  so  würde  das  Kriegsministerium  —  Reichsmarineamt
  oder  Reichskolonialamt  —  in  solchen
Fällen  mit  ihr  direkt  in  Schriftwechsel  zu  treten  haben,
sofern  nicht  etwa  noch  die  Ausführungs-Bestimmungen
er  Einzelstaaten  hier  eine  Übertragung  der  Befug-Aiss
  der  höchsten  Stellen  auf  andere  Stellen  vorsehen.


Die  sonst  vorgesehene  Benachrichtigung  seitens  der
ivilstelle  an  das  Bezirkskommando  unterbleibt  für
die  Witwen  der  Angehörigen  der  Marine  und  der
Schutztruppen,  nicht  aber  für  die  über  55  Jahre  alten
Versorgungsberechtigten).

2.  Die  Ueberwachung  der  Verwendung  des
Kapitals?s).

Die  Ueberwachung  ist  lediglich  Sache  der  Zivilstelle,
  die  also,  sobald  sie  von  der  Bewilligung  des
Kapitals  Nachricht  erhält,  das  Tun  und  Lassen  des

ntragstellers  weiter  zu  verfolgen  und  besondere
kten  dazu  anzulegen  haben  wird.  Sie  wird  daher
auch  befugt  sein,  g.  F.  über  Ratenzahlungen  u.  dal.
irekte  Bestimmung  an  die  Zahlstelle  —  Siedelungsgesellschaft,
  Bank  oder  dgl.  —  ergehen  zu  lassen.  Sie
muß  dem  Kriegsministerium  und  den  diesem  gleichgestellten
  Marine=  und  Kolonialbehörden  auf  Er.
ordern  Auskünfte  erteilen  und  ist  verpflichtet,  ihnen

—

Antragsteller  unter  Angabe  der  besonderen
ründe,  die  ausnahmsweise  die  Berücksichtigung
  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,
dem  Kriegsministerium  vorzulegen.  .·7:
"")Augf..B3st.PunktäzusnndPunktsAbs.5.
*)  Ausf.-Best.  zu  6.

Menyer,  Kapltalabsindungsgeseß.  5