66  Das  Verfahren.

Mitteilung  zu  machen,  wenn  der  Zweck  der  Kapitalabfindung
  gefährdet  oder  vereitelt  wird#).

3.  Die  Rückforderung  der  Abfindungssummeo).

Für  die  Rückforderung  der  Abfindungssumme
kommen  die  Fälle  der  Nichtverwendung  oder
Gefährdung  der  Abfindungssumme,
der  Vereitelung  des  Zwecks  und  —  bei
Witwen  —  der  Fall  der  Wiederverheiratung
  in  Betracht.

Über  die  Rückforderung  entscheidet  das  Kriegsministerium
  —  Reichsmarineamt,
Reichskolonialamt  —  auf  die  Anzeige  der
Zivilstelle  oder  —  im  Falle  der  Wiederverheiratung
  einer  Witwe  —  auf  den  Bericht  und  eine
gutachtliche  Außerung  der  Pensionsregelungsbehörde,
  der  dafür  vorgeschrieben  ist  und  der  sich
auch  über  die  angebrachte  Art  der  Rückzahlung  und
darüber  verhalten  muß,  ob  besondere  Gründe  für
einen  noch  über  die  dreijährigen  Bezüge  hinausgehenden
  Verzicht  auf  die  Rückzahlung  vorliegen.
  Das  Kriegsministerium  entscheidet  „nach
Anhörung  der  Zivilstelle“  und  „im  Einvernehmen
  mit  dem  Reichsschatzamt“.

Die  Neuregelung  der  Versorgungsgebührnisse  erfolgt
  dann  nach  den  zum  Mannsch.-Vers.-Ges.  ergangenen
  Ausf.-Best.  des  Bundesrats  vom  19.  Juli
1906  —  Zentral-Bl.  f.  d.  D.  Reich  S.  66221)  —.

*)  Ausf.-Best.  zu  6  —  val  dazu  auch  die  Pr.  Ausf.-Anw.
zu  11  —  Anhang  C  —.

½)  Ausf.-Best.  zu  7.

)Vgal.  hierzu  Anm.  22  und  24.  Die  Witwenrente
fällt  bei  der  Wiederverheiratung  fort,  etwaige  Waisengelder
bleiben  bestehen.