Das  Verfabhten.  67

4.  Die  Wiederbewilligung  der  erloschenen
Gebührnisse).

Die  fortlaufenden  Bezüge  der  Kriegsversorgungsgebührnisse
  können  wieder  aufleben,  wenn  das
Grundstück  zur  Erlangung  einer
anderen  Erwerbsmöglichkeitveräußert
wird  oder  wenn  andere  wichtige  Gründe
vorliegen  und  das  dafür  gegebene  Kapital  zurückgezahlt
  wird.  Ueber  die  hierauf  gerichteten  Anträge
entscheidet  gleichfalls  das  Kriegsministerium
oder  die  ihm  gleichgestellten  Behörden  —  Reichs.
marineamt  und  Reichskolonialamt  —,
und  zwar  auch  hier  nach  Anhörung  der  Zivil.
stelle  und  im  Einvernehmen  mit  dem

Reichsschatzamt.
Das  zu  3  Gesagte  gilt  auch  hier.

Ein  besonderer  Weg  für  diese  Anträge  ist  nicht
vorgeschrieben;  der  Antragsteller  wird  die  Wahl
haben,  ob  er  sie,  unter  gehöriger  Begründung,  durch
den  Bezirksfeldwebel  oder  durch  die  Ortspolizeibehörde
anbringen  soll,  wie  bei  dem  ersten  Antrage  auf  Kawvitalbewilligung
  oder  ob  er  sich  direkt  an  das  Kriegsministerium
  wenden  will,  soweit  nicht  die  Ausf.-Best.
der  einzelnen  Bundesstaaten  hier  noch  Vorschriften
geben  sollten.

5.  Die  Erledigung  der  in  dem  Verfahren
möglichen  Einsprüche.

Ein  klagbares  Recht  auf  die  Kapitalgewährung
  besteht  nach  dem  Gesetze  nicht  und
ebensowenig  kann  die  Rückgewähr  der  entgangenen
  Gebührnisse  —  gegen  das  An-)

  Ausf.-Best.  zu  8.
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