68  Das  Verfahten.

gebot  der  Rückzahlung  des  Kapitals  —  als  ein  Recht
gefordert  werden.  Eigentliche  Rechtsmittel
gegen  die  Versagung  der  in  diesen  Richtungen  erhobenen
  Ansprüche  gibt  es  daher  auch  nicht.  Sogar
die  Bestimmung  im  letzten  Absatz  des  §  2  des  Gesetzes,
wonach  die  oberste  Militär-Verwaltungsbehörde,  wenn
sie  den  Antrag  auf  Kapitalgewährung  ablehnt,
dem  Antragsteller  schriftlich  Kenntnis  von  den
Gründen  und  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben
hat,  fehlte  in  dem  ersten  Entwurf  des  Gesetzes  und
ist  erst  bei  den  Kommissionsberatungen  eingefügt
worden,  um  Härten  vorzubeugen  und  wohl  auch  um
einheitliche  Grundsätze  für  die  Durchführung  des
Gesetzes  zu  gewährleisten.

Da  aber  durch  die  Ausf.-Best.  —  zu  2  daselbst  —
auch  den  Generalkommandos  —  Marinestationskommandos
  und  Kommando  der  Schutztruppen  im
Reichskolonialamt  —  in  beschränktem  Umfange  eine
Entscheidungsbefugnis  eingeräumt  ist,  mit  der  ausdrücklichen
  Verpflichtung  zum  Hinweis  auf  die  Befugnis
  des  Antragstellers,  die  Entscheidung  der
höheren  Stelle  anzurufen,  so  stellt  sich  diese  Anrufung,
wenn  sie  erfolgt,  als  eine  Art  der  Beschwerde
dar,  über  die  das  Kriegsministerium  —
Reichsmarineamt,  Reichskolonialamt  —  zu  entscheiden
  hat.

Dagegen  gibt  es  gegen  die  Entscheidungen  des
Kriegsministeriums  irgendein  weiteres  Rechtsmittel
nicht,  gleichviel,  ob  sie  auf  die  eingelegte  Beschwerde
des  Antragstellers  oder  ohne  eine  solche  vom  Kriegsministerium
  oder  den  ihm  gleichgestellten  Behörden,
auf  Grund  der  ihnen  allein  vorbehaltenen  Entscheidungsbefugnis
  —  endgültiger  Bescheid  über  die
Gewährung  der  Kapitalabfindung  und  die  Bedingungen
  dafür  —  ergehen.