Das  Verfahren.  69

Gegen  diesen  Bescheid  bleibt  dem  Antragsteller
lediglich  noch  eine  „„ußerung“  offen,  durch  die
er  etwaige  Irrtümer  in  bezug  auf  die  im  Bescheide
angenommenen  Tatsachen  richtigstellen  oder  auch  den
daraus  ergangenen  Folgerungen  begegnen  mag.
Nur  dies  wird  auch  gegenüber  allen  sonstigen  Entschließungen
  der  Militärbehörden  Platz
greifen  dürfen,  die  im  Laufe  des  Verfahrens  ergehen
könnten  und  mit  denen  der  Antragsteller  nicht  einverstanden
  ist  —  Rückgewähr  der  Bezüge,
Erlaß  der  Rückgewähr  bei  Witwen,
andere  Bedingungen  für  die  Zeit  der
Zahlung  u.  dgl.  —,  immer  kann  es  sich  hierbei
nur  um  eine  „Vorstellung“,  eine  „Bitte“  und
niemals  um  eine  eigentliche  „Beschwerde'  handeln.

Die  Entschließungen  der  Zivilstelle  in  irgendeiner
  Form  anzugreifen,  dafür  bietet  das  Verfahren
eine  Möglichkeit  nicht.  Ihre  ganze  Wirksamkeit  erscheint
  als  eine  begutachtende  mit  darangeknüpften
  Vorschlägen,  und  ihr  Gutachten  wird  sich
im  Beschwerdewege  —  insbesondere  etwa  durch
Beschwerden  bei  der  vorgesetzten  höheren  Zivilbehörde
  —  kaum  angreifen  lassen,  zumal  ihr  Gutachten
  auch  äußerlich  nur  insoweit  in  die  Erscheinung
treten  kann,  als  die  Militärbehörde  ihre  Entschließungen
  darauf  stützt.  Inwieweit  die  Militärbehörde
  auf  Beschwerden  oder  Außerungen
des  Antragstellers  eine  weitere  Rückäußerung  im
Wege  des  dienstlichen  Schriftwechsels  herbeiführen
will,  bleibt  ihr  allein  überlassen.