74  Das  Verfahren.  Beispiel  11.

Beispiel  II
für  den  Antrag  an  die  Zivilstelle.

Frankfurt  (O.),  d.  22.XlI.  1916.
An
den  Herrn  Bürgermeister
Landrat
in

Auf  meinen  Antrag  vom  19.1IX.
1916  um  Gewährung  eines  Kapital=*")

  Zuständig  ist  der  Landrat  des  Kreises,  in  dem  der
Antragsteller  seinen  Wohnort  oder  —  in  Ermangelung

dieses  —  seinen  Aufenthaltsort  hat,  in  Stadtkreisen  der
Bürgermeister.

Falls  der  Grundbesitz  nicht  im  Kreise  (Stadtkreise)
liegt,  in  dem  der  Antragsteller  wohnt,  oder  sich  aufhält,  so
hat  nach  der  Pr.  Ausf.-Anw.  zu  9  der  Landrat  (Bürgermeister)
  des  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts,  nachdem  er
die  Fürsorgeorganisation  —  gemäß  Nr.  7  Abs.  2c  der  Anweisung
  —  gehört  hat,  den  Antrag  mit  seinem  Gutachten
über  die  persönlichen  und  bisherigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
  des  Antragstellers  und  mit  dem  Gutachten  der
Fürsorgeorganisation  an  den  Landrat  (Bürgermeister)  der
belegenen  Sache  abzugeben.  Dieser  übernimmt  die  weitere
Prüfung,  insbesondere  auch  die  Anhörung  nach  Nr.  7
Abs.  2  a  und  b,  erteilt  die  Bescheinigung  —  nämlich  über
die  Voraussetzungen,  unter  denen  eine  Gewähr  für  die
nützliche  Verwendung  des  Kapitals  besteht  —  und  verfährt
  in  der  Nr.  8  vorgeschriebenen  Weise.  —  Vgl.  Anhang
  C  zu  8  und  9  —.

Wenn  also  z.  B.  im  obigen  Beispiele  zu  B  der  Bewerber
  noch  nicht  von  Frankfurt  a.  d.  O.  nach  Berlin  gezogen

  sein  sollte,  würde  sich  zunächst  der  Oberbürgermeister
  von  Frankfurt  a.  d.  O.  äußern  und  dann  die  Sache