Andang.  85

Anhang.

A.  Bekanntmachung  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  Kapitalabfindung  an
Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungsgesetz).
  Vom  8.  Juli  1916  (Reichsges.-Bl.  S.  684).

Auf  Grund  des  Artikels  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung
  hat  der  Bundesrat  nachstehende  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Kapitalabfindung
an  Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungs-2
  vom  3.  Juli  1916  (Reichsges.-Bl.  S.  680)  beossen:



1.  Der  Antrag  auf  Kapitalabfindung.

Der  Antrag  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Er  muß
Angaben  über  das  Lebensalter  des  Versorgungsberechtigten,
  über  die  im  §  2  Nr.  2  und  3,  bei  Witwen
über  die  im  §  2  Nr.  2  aufgeführten  Voraussetzungen,
sowie  in  jedem  Falle  wenigstens  eine  allgemeine  Anbade
  über  den  Verwendungszweck  (§5  2  Nr.  4)  enthalten.


Der  Antrag  der  Rentenempfänger  ist  bei  dem

Bezirksfeldwebel,  der  Antrag  der  Witwen  bei  der
Ortspolizeibehörde  oder  einer  anderen  von  der
Landeszentralbehörde  bestimmten  Amtsstelle  anzuringen.
