86  Anhang.

Der  Antrag  ist,  erforderlichenfalls  nach  den
nötigen  Ergänzungen,  an  das  Bezirkskommando,  für
Witwen  von  Angehörigen  der  Marine  oder  der  Schutztruppen
  unmittelbar  an  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  (Nr.  9)  weiterzugeben.

2.  Die  Prüfung  durch  die  Militärbehörden.

Das  Bezirkskommando  prüft,  ob  die  Voraussetzungen
  des  §  2  Nr.  1  bis  3  des  Gesetzes  gegeben
sind.  Es  veranlaßt  die  Untersuchung  des  Antragstellers
  durch  einen  beamteten  Arzt,  der  sich  auch
dahin  zu  äußern  hat,  ob  vom  ärztlichen  Standpunkt
aus  Bedenken  gegen  die  Gewährung  der  Kapitalabfindung
  bestehen.

Demnächst  wird  der  Antrag  unmittelbar  dem
Generalkommando  zur  Entscheidung  vorgelegt.  Erachtet
  dieses  auf  Grund  selbständiger  Nachprüfung  die
vorstehenden  Voraussetzungen  des  Gesetzes  für  erfüllt,
so  bescheidet  es  den  Antragsteller.  In  dem  Bescheid
ist  anzugeben,  bis  zu  welcher  Höhe  im  Falle  nachgewiesener
  nützlicher  Verwendung  die  Kapitalabfindung
  gewährt  werden  könnte.  Gleichzeitig  ist  —
soweit  möglich  —  die  Stelle  zu  bezeichnen,  an  die  der
Antragsteller  sich  wegen  der  weiteren  Behandlung  des
Antrags  zu  wenden  hat  (Nr.  3);  auch  ist  auf  die
Vorschriften  der  §§  6  und  8  des  Gesetzes  hinzuweisen.
Abschrift  des  Bescheids  legt  das  Generalkommando
der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  vor.

Werden  die  Voraussetzungen  des  §  2  Nr.  1  bis  3
des  Gesetzes  nicht  als  erfüllt  angesehen  oder  bestehen
Bedenken  hinsichtlich  des  Gesundheitszustandes,  so
teilt  das  Generalkommando  dies  dem  Antragsteller
  mit.

In  jedem  Bescheide  des  Generalkommandos  ist  der
Antragsteller  darauf  hinzuweisen,  daß  er  die  end-