A.  Bekanntmachung  vom  8.  Jull  1916.  89

Abschrift  des  Bescheides  erhalten  das  Generalommando,
  das  Bezirkskommando,  die  Pensionsregelungsbehörde
  sowie  die  mit  der  Überwachung  der
Verwendung  betraute  Stelle  (Nr.  6).

Bei  Personen,  die  das  55.  Lebensjahr  vollendet
haben,  ist  die  Abfindungssumme  derart  zu  bemessen,
daß  sich  das  im  §  5  des  Gesetzes  bei  dem  55.  Lebensjahre
  festgesetzte  Vielfache  der  Versorgungsgebührnisse
(8½)  für  jedes  fernere  Lebensjahr  um  die  Halfte
desjenigen  Versorgungsteils,  welcher  der  Kapitalabfindung
  zugrunde  gelegt  wird,  vermindert.

In  dem  Bescheid  ist  der  Verwendungszweck  der
Abfindungssumme  und  der  Empfangsberechtigte  zu
bezeichnen,  eine  nach  Lage  des  Einzelfalls  zu  bestimmende
  Frist  für  den  Nachweis  der  bestimmungsgemäßen
  Verwendung  festzusetzen  und  auf  das  Rückforderungsrecht
  des  Fiskus,  auch  für  den  Fall  einer
Wiederverheiratung  der  Witwe  (8§  7,  8,  11  des  Gesetzes),
  hinzuweisen.  Auch  ist  eine  gemäß  §  6  des
Gesetzes  bestimmte  Frist  in  den  Bescheid  aufzunehmen.


Werden  zur  Sicherung  des  Zweckes  der  Abfindung
besondere  Maßnahmen  angeordnet  oder  wird  die
Eintragung  einer  Sicherungshypothek  verlangt,  so  ist
dies  im  Bescheid  im  einzelnen  anzugeben.  In  dem
Bescheid  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  bei  Vereitelung
des  Abfindungszweckes  durch  Verstoß  gegen  die  von
der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  angeordneten
  Maßnahmen  die  Rechtsfolgen  des  §  8  eintreten.

Das  nach  Nr.  9  Abs.  2  an  Stelle  des  Generalkommandos
  tretende  Marine-Stationskommando  oder
das  Kommando  der  Schutztruppen  sowie  das  Bezirkskommando
  erhalten  keine  Abschrift  des  Bescheids,
wenn  es  sich  um  den  Antrag  der  Witwe  eines  Angehörigen
  der  Marine  oder  der  Schutztruppen  handelt.