90  Anhang.

Die  Bewilligung  der  Kapitalabfindung  ist  unter
Angabe  der  bewilligenden  Behörde,  des  Tages  der
Bewilligung,  der  Höhe  der  Abfindung  und  der  Höhe
der  durch  die  Abfindung  erlöschenden  Bezüge  in  dem
Militärpaß  zu  vermerken.

5.  Die  Auszahlung  der  Abfindungssumme.

Die  Auszahlung  der  Abfindungssumme  erfolgt
nach  den  von  den  Landeszentralbehörden  im  Einvernehmen
  mit  den  obersten  Militärverwaltungsbehörden
erlassenen  Bestimmungen.

6.  Die  Überwachung  der  Verwendung.

Die  Ausführung  der  Entscheidung  nach  Maßgabe
der  dem  Abgefundenen  gemachten  Auflagen  und  die
Uberwachung  der  weiteren  nützlichen  Verwendung  ist
Sache  der  von  der  Landeszentralbehörde  bestimmten
Stelle.  Diese  hat  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  Mitteilung  zu  machen,  wenn  der  Zweck  der
Kapitalabfindung  gefährdet  oder  vereitelt  wird,  auch
hat  sie  auf  Erfordern  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  Auskunft  zu  erteilen.

7.  Die  Rückforderung  der  Abfindungssummc.

über  die  Rückforderung  entscheidet  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde.

Liegen  die  Voraussetzungen  der  §§  7,  8  des  Gesetzes
  vor,  so  ist  die  Entscheidung  über  die  Rückforderung
  dem  Abgefundenen  zuzustellen  und  gleichzeitig
der  Pensionsregelungsbehörde  mitzuteilen.

Die  auf  Grund  der  Rückzahlung  wieder  fortlaufend
  zu  zahlenden  Versorgungsgebührnisse  sind
vom  1.  des  Monats  ab,  in  dem  die  Rückzahlung  erfolgt
  ist,  in  der  dem  zurückgezahlten  Betrag  entsprechenden
  Höhe  zu  gewähren.  Für  die  Zeit  bis  zu
diesem  Tage  sind  die  Gebührnisse  nicht  nachzuzahlen.

Auf  die  Neuregelung  der  Versorgungsgebührnisse
finden  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundes-