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A.  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1916.  91

rats  vom  19.  Juni  1906  (Zentral-Bl.  f.  d.  D.  Reich
S.  662)  entsprechende  Anwendung.,

Schließt  eine  abgefundene  Witwe  eine  weitere
Ehe,  so  berichtet  die  Pensionsregelungsbehörde  an
die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  und  äußert
sich  gutachtlich  ütber  die  angebrachte  Art  der  Rückzahlung
  der  Abfindungssumme  sowie  darüber,  ob
nach  Abzug  der  ihr  nach  §  11  des  Gesetzes  zu  belassenden
  Beträge  besondere  Gründe  für  einen  teilweisen
oder  gänzlichen  Verzicht  auf  die  Rückzahlung  vorliegen.
  Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  entscheidet
  nach  Anhörung  der  in  Nr.  6  bezeichneten
Stelle  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsschatzamt,  ob
und  unter  welchen  Bedingungen  die  Rückzahlung  erfolgen
  oder  unterbleiben  soll.

8.  Die  Wiederbewilligung  der  erloschenen
Gebührnisse.

Über  die  Wiederbewilligung  der  erloschenen  Gebührnisse
  im  Falle  des  §  9  des  Gesetzes  entscheidet  die
oberste  Militärverwaltungsbehörde.  Die  Bestimmungen
  der  Nr.  7  Abs.  3  und  4  finden  Anwendung.

9.  Zuständige  Behörden.

Als  oberste  Militärverwaltungsbehörde  gilt  für
das  Heer  das  Kriegsministerium  des  Kontingents,
für  die  Kaiserliche  Marine  das  Reichs-Marineamt
und  für  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  das  Reichs-Kolonialamt.


An  Stelle  der  Generalkommandos  treten  für
Marineangehörige  die  Marine-Stationskommandos,
für  Schutztruppenangehörige  das  Kommando  der
Schutztruppen  im  Reichs-Kolonialamt.

Berlin,  den  8.  Juli  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.