92  Anhang.

B.  Anweisungen  des  Preußischen  Kriegsministers
  zu  dem  Gesetz  über  Kapitalabfindung  an
Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungsgesetz
—  KAG.  —)  vom  3.  Juli  1916  (Armee-Verordn.--Bl.
S.  320  Nr.  490).

Das  Gesetz,  das  nebst  den  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vom  8.  Juli  1916  in
Nr.  154  S.  680  ff.  des  Reichs-Gesetzblattes  (vgl.  Erlaß
  vom  18.  Juli  1916  —  Armee-Verordn.-Bl.
S.  295  ff.)  veröffentlicht  ist,  ist  am  25.  Juli  1916  in
Kraft  getreten.

Vorbehaltlich  des  späteren  Erlasses  einer,  das
Verfahren  im  einzelnen  regelnden  Anweisung  wird
zur  Ausführung  des  Gesetzes  zunächst  folgendes
bestimmt:

1.  Für  die  Anmeldung  des  Antrages  sind  die  in
Z.  39  bis  41  und  44  bis  46  der  Pensionierungsvorschrift
  erlassenen  Bestimmungen:)  insoweit
maßgebend,  als  die  Anträge  an  die  Militärbehörde
  zu  richten  sind.

Zuständig  für  die  Annahme  des  Antrages
(Nr.  1  der  Ausf.-Best.  des  Bundesrats)  ist  der
Bezirksfeldwebel  des  Bezirkskommandos,  dessen
Kontrolle  der  Antragsteller  unterliegt,  bei
Witwen  die  Ortspolizeibehörde  des  Wohnortes
oder  des  anläßlich  des  Krieges  gewählten  vorübergehenden
  Aufenthaltsortes.

2.  Die  in  Nr.  1,  Abs.  1  der  Ausf.-Best.  des  Bundesrats
  geforderten  Angaben  (über  das  Lebensalter
  usw.)  sollen  die  Prüfung  und  Fe-ststellung
der  Verhältnisse  erleichtern,  sind  jedoch  amtlich
nachzuprüfen,  insbesondere  sind  Jahr  und  Tag
der  Geburt  einwandfrei  festzustellen.

1)  Diese  Bestimmungen  sind  unten  ihrem  Wortlaut
nach  wiedergegeben.