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B.  Anwelsungen  des  Preuhlschen  Kriegsministers.  93

Die  Prüfung  des  Antrages  kann  auch  bei  solchen

Antragstellern  eingeleitet  werden,  die  das
21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.

Bei  denjenigen  Antragstellern,  die  das  55.  Lebensjahr
  vollendet  haben,  sind  die  Anträge  unter
Angabe  der  besonderen  Gründe,  die  ausnahmsweise
  die  Berücksichtigung  gerechtfertigt  erscheinen
lassen,  dem  Kriegsministerium  vorzulegen.

Für  die  ärztliche  Untersuchung  ist  der  beim  Bezirkskommando
  diensttuende  Arzt  heranzuziehen.
Hierzu  sind  ihm  die  Versorgungsakten  der
Rentenempfänger  zuzustellen.

Die  ärztliche  Untersuchung  der  Kriegerwitwen
kann  auf  Antrag  auch  einem  anderen  beamteten
Arzt  (Kreisarzt)  übertragen  werden.

Über  die  bei  der  ärztlichen  Untersuchung  zu
beobachtenden  Grundsätze  wird  von  der  Medizinal-Abteilung
  des  Kriegsministeriums  eine
besondere  Anweisung  erlassen  werden.

Bei  Vorlage  des  Antrages  an  das  Generalkommando
  ist  die  Stellungnahme  des  Bezirkskommandos
  zum  Ausdruck  zu  bringen.  Außer
den  Versorgungsakten  sind  alle  Beweisstücke,  die
für  die  Prüfung  des  Antrages  nach  §  2  Nr.  1
bis  3  des  Gesetzes  noch  erforderlich  sind,  sowie
eine  beglaubigte  Abschrift  der  Seite  4  der
Rentenliste  oder  Rentennachliste  beizufügen.

Dem  Bescheide  des  Generalkommandos  ist  die

vorstehend  bezeichnete  Abschrift  der  Seite  4  der

Rentenliste  oder  Rentennachliste  beizufügen.
Eine  Übersendung  der  Versorgungsakten  an  die
nach  Nr.  3  der  Ausf.-Best.  des  Bundesrats  in
Betracht  kommenden  Stellen  hat  in  keinem  Falle
stattzufinden.