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10.

11.

Anhang.

.  Die  Prüfung  der  Nützlichkeit  der  beabsichtigten

Verwendung  ist  in  die  Hände  von  Zivilstellen
gelegt,  die  noch  von  den  Landeszentralbehörden
bekanntgegeben  werden.  In  Preußen  sind  bis
zur  endgültigen  Bestimmung  dieser  Stellen  die
Antragsteller  in  dem  Bescheide  des  General-=kommandos
  wegen  Prüfung  des  beabsichtigten
Verwendungszweckes  an  die  Landräte,  in  Stadtkreisen
  an  die  Bürgermeister  zu  verweisen.

Das  Generalkommando  hat  dem  Antragsteller
aufzugeben,  sobald  er  sich  für  einen  bestimmten
Verwendungszweck  entschieden  und  die  erforderlichen
  Vertragsunterlagen  beschafft  hat,  diese
sowie  den  Bescheid  mit  der  Abschrift  der  Seite  4
der  Rentenliste  oder  Rentennachliste  mit  dem
Prüfungsantrag  der  Zivilstelle  vorzulegen.

Das  Bezirkskommando  reicht  nach  der  gemäß
Nr.  3  Abs.  4  der  Ausf.-Best.  des  Bundesrats  erfolgenden
  Benachrichtigung  seitens  der  Prüfungsstelle
  eine  beglaubigte  Abschrift  des  ärztlichen
Gutachtens  unmittelbar  dem  Kriegsministerium
ein.

Der  Zivilstelle  ist  auf  Verlangen  durch  das
Bezirkskommando  ebenfalls  eine  beglaubigte  Abschrift
  des  ärztlichen  Gutachtens  zu  übersenden.

Alle  zur  Vorlage  an  das  Kriegsministerium  bestimmten
  Schreiben  sind  an  das  Kriegsministerium,
  Versorgungs-  und  Justizdepartement,  zu
richten.

Den  stellvertretenden  Generalkommandos  wird
eine  Tafel  übersandt  werden,  aus  der  die  Höhe
der  Kapitalbeträge  ersichtlich  ist.

In  Vertretung:  v.  Wandel.