B.  Anwelsungen  des  Preuhlschen  Krlegaministers.  95

Auszug  aus  der  Pensionierungs-Vorschrift  für
das  Preußische  Heer  vom  16.  März  1912  —  val.  oben
zu  Punkt  1.

Anmeldung  und  Prüfung  von  Versorgungsansprüchen
  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven
Dienste.

39.  1.  Nach  der  EIntlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienste
  sind  alle  Gesuche  und  Einsprüche  in  Versorgungsangelegenheiten
  stets  bei  dem  für  den  Gesuchsteller  zuständigen
  Bezirksfeldwebel  anzubringen.

2.  Die  in  dieser  Beziehung  maßgebenden  Bestimmungen
  sind  im  Militärpaß  unter  Abschnitt  VIII  (Anl.  12)
zusammengestellt;  die  Mannschaften  sind  auf  diese  bei  Gelegenheit
  hin  zuweisen  (3Z.  35).

3.  Im  Falle  schriftlicher  Anmeldung  gilt  als  Anmeldetag
  der  Tag,  an  dem  das  Gesuch  bei  einer  militärischen
oder  anderen  inländischen  Behörde  eingegangen  ist
(s.  Z.  98).

40.  1.  Versorgungsansprüche  und  Einsprüche  hat  der
Gesuchsteller  selbst  und  in  seinem  eigenen  Interesse
  möglichst  mündlich  zu  erheben.  Es  find  jedoch  auch
schriftliche  Anträge  zuzulassen,  z.  B.  wenn  wegen  des
Körperzustandes  des  Mannes  oder  wegen  zu  großer  Entfernung
  seines  Wohnsitzes  von  demjenigen  des  Bezirksfeldwebels
  oder  von  dem  Meldeorte  das  persönliche  Erscheinen
  unmöglich  oder  schwierig  ist.

2.  Das  persönliche  Erscheinen  der  Mannschaften  bei
dem  Bezirksfeldwebel  hat,  abgesehen  von  der  kostenfreien
Auskunft,  auch  den  Vorteil,  daß  der  Bezirksfeldwebel  durch
seine  Kenntnis  der  gesetzlichen  Bestimmungen  in  der  Lage
ist,  diejenigen  Verhältnisse  alsbald  klarzustellen,  auf  die  es
im  gegebenen  Falle  ankommt.

3.  Eine  Vertretung  durch  dritte  Personen  bei  Anmeldung
  von  Versorgungsansprüchen,  Einsprüchen  usw.  ist
nur  bei  Minderjährigen  und  bei  Personen  zulässig,  die
durch  außerhalb  ihres  Willens  liegende  Verhältnisse  an
der  persönlichen  —  mündlichen  oder  schriftlichen  —  Anmeldung
  ihres  Anspruchs  oder  Einspruchs  verhindert  sind.