96  Andang.

Ist  für  jemanden  ein  Pfleger  oder  Vormund  bestellt,  so
darf  nur  dieser  den  Antrag  stellen.  Vergl.  Anl.  12  A  4.

41.  1.  Der  Gesuchsteller')  hat  den  Militärpaß,  frühere
Bescheide.  Ausweise  über  zivilärztliche  Behandlung  und
andere  zur  Begründung  seines  Anspruchs  dienende
Unterlagen  und  Beweismittel  mit  zur  Stelle  zu  bripgen
oder  dem  schriftlichen  Antrage  beizufügen.  16

2.  Ueber  Beibringung  zivilärzllicher  Zeugnisse  usw.
s.  Z.  55  6.

42  u.  43  usw.

41.  Ist  ein  schriftlicher  Antrag  eingereicht,  sein  Inhalt
  aber  für  die  sachliche  Beurteilung  des  Versorgungsanspruchs
  noch  nicht  ausreichend,  so  hat  der  Bezirksfeldwebel
  den  Antragsteller  möglich  zum  persönlichen  Erscheinen
  zu  veranlassen,  um  die  Klarlegung  des  Sachverbelte
  zuuch  mündliche  Verhandlung  bewirken  zu  können

45.  Kann  der  Gesuchsteller  wegen  Krankheit  nicht
persönlich  erscheinen,  so  ist  die  Ortsbehörde  um  seine  Vernehmung
  zu  ersuchen,  und  zwar  unter  genauer  Bezeichnung
  der  Punkte,  auf  die  es  ankommt.  Kann  aber  der
Bezirksfeldwebel  sich  selbst  in  die  Wohnung  des  Erkrankten
  begeben  und  hier  die  Sachlage  feststellen,  so  hat
s  rl  Interesse  der  sachlichen  Erledigung  zu  geschehen
(Z.  42).

46.  1.  Zu  einer  selbständigen  schriftlichen  Bescheiderteilung
  ist  der  Bezirksfeldwbel  nicht  befugt.  Er  ist  vielmehr
  verpflichtet,  jede  ausgenommene  Verhandlung  und
jeden  ihm  zugestellten  schriftlichen  Antrag  nebst  Anlagen
—  unter  Beifügung  der  Vorgänge  —  dem  Bezirkskommando
  zur  weiteren  Veranlassung  vorzulegen,  sofern
der  Antragsteller  nicht  etwa  infolge  der  ihm  zuteil  gewordenen
  Belehrung  (Z.  43)  ausdrücklich  auf  Weiter-)

  Die  vor  erreichtem  militärpflichtigen  Alter  zur
Disposition  der  Ersatzbehörden  und  sodann  aus  dem  Militärverhältnis
  entlassenen  Rentenempfänger  behalten
ihre  Militärpapiere.