C.  Preuhische  Ausfährungs-Anwelsung.  97

borlage  verzichtet.  Hierüber  ist  gegebenenfalls  ein  Aktenvernerk
  aufzunehmen.

2.  Bei  persönlichem  Erscheinen  des  Antragstellers  hat
der  Bezirksfeldwebel  ihm  über  die  Anmeldung  des  Anspruchs
  sowie  über  den  Empfang  der  eingelieferten  Beweisslicke
  unter  Bezeichnung  des  Tages  der  Anmeldung
eine  schriftliche  Beschcinigung  zu  erteilen.

C.  Preußische  Ausführungs-Anweisung.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  Kapitalabfindung
  an  Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungsgesetz),
  vom  8.  Juli  1916  (Reichsges.-Bl.
S.  684)  wird  im  Einvernehmen  mit  den  obersten
Militärverwaltungsbehörden  folgende

Ausführungsanweisung)
erlassen:

(Zu  Nr.  1  der  Bekanntmachung.)

Der  Antrag  der  Witwen  auf  Kapitalabfindung  ist
bei  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnortes  oder,  in
Ermangelung  dieses,  des  Aufenthaltsortes  der  Witwe
anzubringen.  «

Außer  den  in  Nr.  1  Abs.  1  der  Bekanntmachung
vorgeschriebenen  Angaben  muß  der  Antrag  Namen
und  Dienstgrad  des  verstorbenen  Ehemannes  und
Jahr  und  Tag  der  Geburt  der  Witwe  enthalten.

(Zu  Nr.  8  der  Bekanntmachung.)

Als  Stelle  zur  Prüfung  der  Nüttzlichkeit  der  beabsichtigten
  Verwendung  des  Abfindungskapitals
wird  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  Nr.  9  der
Landrat  (im  Regierungsbezirk  Sigmaringen  der

½  In  den  Minnisterialblättern  der  bverschiedenen
Ministerien  veröffentlicht.

M  eyer,  Kapikalabfindungsgesetz.  7