98  Anbang.

Oberamtmann),  in  Stadtkreisen  der  Bürgermeister,
desjenigen  Kreises  (Stadtkreises)  bestimmt,  in  dem
der  mit  zustimmendem  Bescheide  der  Militärbehörde
versehene  Antragsteller  zur  Zeit  der  Anbringung
seines  Prüfungsgesuchs  beim  Landrat  (Bürgermeister)
seinen  Wohnort  oder,  in  Ermangelung  dieses,  seinen
Aufenthaltsort  hat.

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Grundlegende  Voraussetzung  für  die  Gewährung
von  Kapitalabfindung  ist  nach  dem  Gesetz,  daß  das
Geld  zum  Erwerb  oder  zur  wirtschaftlichen  Stärkung
eigenen  Grundbesitzes  verwendet  werden  soll.  Die
Prüfung  hat  demgemäß  festzustellen,  ob  diese
Voraussetzung  vorliegt.

Der  Erwerb  eigenen  Grundbesitzes  kann  insbesondere
  darin  bestehen,  daß  der  Antragsteller  ein
ländliches  oder  städtisches  Grundstück  aus  freier
Hand  erwirbt,  oder  daß  er  sich  auf  einem  solchen
Grundstücke  mit  Hilfe  eines  gemeinnützigen  Bauoder
  Siedlungsunternehmens  ansiedelt.  Der  Beitritt
zu  einem  Bau-  oder  Siedlungsunternehmen  zu  dem
Zweck,  eine  Wohnung  zu  mieten  oder  ein  Grundstück
zu  pachten,  reicht  nicht  aus.

In  welcher  Rechtsform  der  Grundbesitz  erworben
werden  soll,  ist  belanglos.  Insbesondere  ist  auch  die
r.  des  Rentengutes  oder  des  Erbbaurechtes  zugeassen.


Daß  der  zu  erwerbende  Grundbesitz  mit  einem
Wohnhause  versehen  ist  oder  versehen  werden  soll,  ist
zwar  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen.  Da
das  Gesetz  aber,  wie  sich  aus  seiner  Begründung  ergibt,
  die  Seßhaftmachung  auf  eigener  Scholle  fördern
will,  wird  das  Vorhandensein  oder  die  Errichtung
eines  Wohnhauses  vorausgesetzt  werden  müssen.