C.  Preubische  Ausfübrungs-  Anwelsung.  99

Der  Grundbesitz  soll  zur  Befriedigung  des
eigenen  Wohnbedürfnisses  oder  zur  Ausübung
des  eigenen  Geschäftsbetriebes  dienen.  Die  Erbauung
  oder  der  Erwerb  von  hauptsächlich  zur  Vermietung
  bestimmten  Häusern  kann  nicht  in  Betracht
kommen.

Unter  die  Maßnahmen  zur  wirtschaftlichen
Stärkung  eigenen  Grundbesitzes  im  Sinne  des
Gesetzes  sind  insbesondere  zu  rechnen  die  Entschuldung
oder  die  sonstige  Verbesserung  der  Schuldverhältnisse
des  Grundstücks  (z.  B.  die  Umwandlung  einer  kündbaren
  Hypothek  in  eine  unkündbare  Abtragshypothek),
der  Aufbau  oder  die  Wiederherstellung  von  Wohnund
  Wirtschaftsgebäuden,  die  Vergrößerung  leistungsunfähigen
  oder  leistungsschwachen  Grundbesitzes  durch
Zukauf  geeigneter  Landflächen,  die  Vervollständigung
von  landwirtschaftlichem  Inventar,  die  Ausführung
von  Meliorationen  u.  dgl.  Entscheidend  ist,  daß  diese
Maßnahmen  nicht  nur  nützliche  und  zweckmäßige  Verbesserungen
  darstellen,  sondern  daß  sie  die  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  im  Sinne  einer  nachhaltigen
Stärkung  des  Grundbesitzes  wesentlich  beeinflussen.

5.

Die  Prüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  ob  die
nützliche  Verwendung  des  Geldes  in  der  Person
des  Antragstellers  gewährleistet  ist.  Hierfür  kommen
alle  seine  persönlichen  und  wirtschaftlichen  (Gesundheits-,
  Berufs-,  Vermögens-,  Familien-)  Verhältnisse
in  Betracht.  Handelt  es  sich  beispielsweise  um  den
Erwerb  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes,  so  wird  zu
untersuchen  sein,  ob  der  Antragsteller  an  sich  und,
insbesondere  bei  verminderter  körperlicher  Leistungsfähigkeit,
  nach  Zahl,  Arbeitsfähigkeit  und  Vorbildung
seiner  Familienmitglieder,  nach  seinen  Vermögensverhältnissen
  usw.  für  den  Erwerb  eines  landwirt-7°

