C.  Preuhische  Ausführungs-Anwelfung.  101

Voraussetzung  für  das  etwaige  Wiederaufleben  der
erloschenen  Versorgungsgebührnisse  nach  §  9  des  Gesetzes.
  Bei  Abfindungsanträgen  von  Witwen  ist  nach
Nr.  3  Abs.  3  der  Bekanntmachung  zu  verfahren.
Außer  den  im  Gesetz  ausdrücklich  genannten  Sicherungsmaßregeln
  (Veräußerungs-  und  Belastungsverbot,
  Eintragung  einer  Sicherungshypothek)  können
auch  andere  (z.  B.  Bürgschaften)  in  Frage  kommen.

Die  Antragsteller  sind  über  den  Zweck  dieser  Maßnahmen
  aufzuklären.  Gegebenenfalls  ist  mit  ihnen
darüber  zu  verhandeln,  welche  der  in  Betracht  kom.
menden  Beschränkungen  als  ihnen  am  wenigsten
lästig  zu  wählen  sein  wird.

Wenn  von  einer  Sicherungsmaßregel  abgesehen
werden  soll,  so  ist  dies  besonders  zu  begründen  (§  6
des  Gesetzes).

Schließlich  gehört  hierher  auch  die  Prüfung  der
Frage,  an  wen  die  Kapitalabfindung  auszuzahlen  ist,
ob  an  den  abfindungsberechtigten  Antragsteller  oder,
was  die  Regel  sein  wird,  für  seine  Rechnung  an  einen
Dritten,  z.  B.  an  den  Grundstücksverkäufer  oder  den
Hypothekengläubiger,  und  welche  Frist  für  ihre  Verwendung
  zu  gewähren  ist.

7.

Der  Prüfungsstelle  bleibt  es  überlassen,  sich  die
Kenntnis  von  den  Verhältnissen  des  Antragstellers
und  des  Grundbesitzes  zu  verschaffen,  wie  und  soweit
es  ihr  erforderlich  erscheint.  Grundsätzlich  ist  es  Sache
des  Antragstellers,  den  Nachweis  von  der  Nüitzlichkeit
der  beabsichtigten  Verwendung  des  Abfindungskapitals
  zu  erbringen  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Unterlagen  (z.  B.  Grundstücksangebote,
Kauf-  oder  Bauverträge,  Baupläne,  Kostenanschläge,
Katasterauszüge,  Grundbuchabschriften  u.  dal.)  vorzulegen.
  Die  Prüfungsstelle  wird  sich  aber  hierauf