102  Anhang.

nicht  beschränken  dürfen,  sondern  selbsttätig  geeignete
Ermittelungen  anstellen  und  Erkundigungen  einziehen
  müssen.  In  dieser  Beziehung  ist  in  der  Begründung
  des  Gesetzes  beispielsweise  darauf  hingewiesen,
  daß  die  Anhörung  von  Landwirtschaftskammern,
  Handelskammern,  Handwerkerkammern,
Fachvereinen  und  ähnlichen  Organisationen  in  Frage
kommen  könne.
Es  sollen  folgende  Stellen  angehört  werden:

a)  soweit  es  sich  um  eine  Ansiedlung  durch  Rentengutsgründung
  handelt,  in  der  Regel  der  Spezialkommissar:


b)  soweit  es  sich  um  den  Erwerb  durch  Beitritt  zu
einem  gemeinnützigen  Bauunternehmen  handelt,
die  provinziellen  Vereine  für  Kleinwohnungswesen
  oder  die  Revisionsverbände  der  Baugenossenschaften:


e)  die  nach  den  bestehenden  allagemeinen  Grundsätzen
  für  den  Antragsteller  zuständige  Fürsorgeorganisation.


Im  Falle  des  Beitritts  des  Antraastellers  zu
einem  gemeinnützigen  Bau-  oder  Siedlungsunternehmen
  hat  die  Prüfungsstelle  eine  Bescheiniqung
über  die  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  einzuholen.
  Diese  Bescheinigung  wird  erteilt  vom  Regierungspräsidenten,
  soweit  es  sich  um  ein  dgemeinnütziges
  Bauunternehmen,  vom  Oberpräsidenten,
soweit  es  sich  um  ein  gemeinnütziges  Siedlungsunternehmen
  handelt.

8

Nach  Abschluß  seiner  Prüfung  verfährt  der  Landrat
  (Bürgermeister)  nach  Nr.  3  Abs.  4  der  Bekanntmachung.
  Er  erteilt  die  dort  vorgeschriebene  Bescheinigung
  und  überreicht  sie  mit  den  seiner  Prüfung
zugrunde  liegenden  Unterlagen  unmittelbar  dem