C.  Preußische  Ausfuührungs·  Anweisung.  103

Kriegsministerium  (Versorgungs-  und  Justizdepartement),
  —  Reichs-Marineamt,  Reichs-Kolonialamt  —
unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Bezirkskommandos,
  soweit  nicht  nach  Nr.  3  Abs.  5  der  Bekanntmachung
  hiervon  abzusehen  ist.

9.

Falls  der  Grundbesitz  nicht  in  dem  Kreise  (Stadtkreise)
  liegt,  in  dem  der  Antragsteller  wohnt  oder  sich
aufhält,  hat  der  Landrat  (Bürgermeister)  des  Wohnortes
  oder  Aufenthaltsortes  (Nr.  2),  nachdem  er  die
Fürsorgeorganisation  gemäß  Nr.  7  Abs.  2  gehört
hat,  den  Antrag  mit  seinem  Gutachten  über  die  persönlichen
  und  bisherigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
des  Antragstellers  und  mit  dem  Gutachten  der  Fürsorgeorganisation
  an  den  Landrat  (Bürgermeister)
der  belegenen  Sache  abzugeben.  Dieser  übernimmt
die  weitere  Prüfung,  insbesondere  auch  die  Anhörung
nach  Nr.  7  Abs.  2  a  und  b,  erteilt  die  Bescheinigung
und  verfährt  in  der  Nr.  8  vorgeschriebenen  Weise.

10.
(Zu  Nr.  b  der  Bekanntmachung.)

Die  Abfindungssumme  ist  auf  Veranlassung  der  für
den  Antragsteller  zuständigen  Pensionsregelungsbehörde
durch  die  für  die  Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse
  bestimmte  Kasse  an  den  im  Bescheide  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  bezeichneten  Empfangsberechtigten
  zu  zahlen  und  der  Generalmilitärkasse
(für  Marine=  und  Schutztruppen-Angehörige  der
Reichshauptkasse)  in  üblicher  Weise  aufzurechnen.  Ist
die  Auszahlung  nach  dem  Bescheide  an  die  Erfüllung
von  Voraussetzungen  geknüpft,  so  muß  vor  der  Zahlung
  von  der  mit  der  Ausführung  der  Entscheidung
beauftragten  Stelle  (Nr.  11)  bescheinigt  werden,  daß
die  Zahlung  erfolgen  kann.  Über  den  Empfang  hat