104  Anhang.

der  Abfindungsberechtigte  Quittung  zu  leisten,  auch
wenn  die  Zahlung  an  Dritte  zu  leisten  ist.

Mit  Zustimmung  des  Abfindungsberechtigten
kann  die  Abfindungssumme  für  ihn  an  eine  geeignete
Bank  oder  Sparkasse  mit  der  Maßgabe  gezahlt  werden,
  daß  er  über  das  Kapital  nur  mit  Einwilligung
der  mit  der  Ausführung  der  Entscheidung  beauftragten
  Stelle  verfügen  darf.  Diese  Form  der  Auszahlung
  wird  sich  namentlich  dann  empfehlen,  wenn
die  Verwendung  des  Kapitals  in  Teilbeträgen  beabsichtigt
  ist.

Rentenempfänger  haben  den  mit  dem  Vermerk
über  die  Bewilligung  der  Absindung  versehenen
Militärpaß  der  Pensionsregelungsbehörde  vorzulegen.
  Diese  hat  vor  der  Zahlung  die  Übertragung
des  Vermerks  aus  dem  Militärpaß  und  zugleich  die
Eintragung  des  Zeitpunktes  des  Erlöschens  der  abgefundenen
  Versorgungsgebührnisse  in  das  Pensionsquittungsbuch
  zu  veranlassen.

11.
(Zu  Nr.  6  der  Bekanntmachung.)

Zur  Ausführung  der  Entscheidung  und  zur  Überwachung
  der  weiteren  nützlichen  Verwendung  wird
der  Landrat  (Bürgermeister)  der  belegenen  Sache  bestimmt.


Ergibt  sich,  daß  die  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  festgesetzte  Frist  zur  bestimmungsmäßigen
  Verwendung  (§  7  des  Gesetzes)  nicht  ausreichend
  bemessen  ist,  so  hat  die  Überwachungsstelle
eine  Verlängerung  der  Frist  anzuregen.

Die  ÜMberwachungsstelle  hat  geeignete  Vorkehrungen
  zu  treffen,  um  sich  von  einer  etwaigen
Gefährdung  oder  Vereitelung  des  Verwendungszwecks
  rechtzeitig  Kenntnis  zu  verschaffen.  Soweit
es  sich  insbesondere  um  ländliche  Verhältnisse  handelt,