D.  Preuhlsches  Gesetz  zur  Förderung  der  Anfieblung.  105

werden  die  Gemeinde-(Guts-  Vorsteher  oder  andere
geeignete  Vertrauensmänner  anzuweisen  sein,  von
wichtigen  Veränderungen,  auffälligen  Vorkommnissen
u.  dgl.  dem  Landrat  Mitteilung  zu  machen.

12.

Über  Beobachtungen  allgemeiner  Natur,  die  die
Landräte  (Bürgermeister)  bei  der  Erledigung  ihrer
Aufgaben  zur  Ausführung  des  Kapitalabfindungsgesetzes
  machen,  sowie  über  etwa  sich  ergebende
Zweifelsfragen  grundsätzlicher  Art  ist  im  Zivildienstwege
  an  den  beteiligten  Ressortminister  zu  berichten.

Berlin,  den  29.  September  1916.

Der  Justizminister.
Beseler.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Sydow.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen
"  und  Forsten.
Freiherr  von  Schorlemer.
Der  Finanzminister.
Lentze.
Der  Minister  des  Innern.
von  Loebell.

D.  Preußisches  Gesetz  zur  Förderung  der  Ansiedlung
  vom  8.  Mai  1916  (GS.  S.  51).

Wir,  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.,  verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden
Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  was  folat:

§  1.
()  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  der
Seehandlung  (Preußischen  Staatsbank)  zum  Zwecke
der  Gewährung  von  Zwischenkredit  bei  der  Errich-