106  Anhang.

tung  von  Rentengütern  einen  Betrag  von  Einhundert
Millionen  Mark  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die
erforderlichen  Mittel  im  Anleihewege  zu  beschaffen.

(2)  Die  aufkommenden  Zinsen  sind  von  der  Seehandlung
  an  die  Staatskasse  abzuführen.

()  Wird  der  der  Seehandlung  auf  Grund  dieses
Gesetzes  zur  Verfügung  gestellte  Betrag  an  die
Staatskasse  zurückgezahlt,  so  ist  er  zur  Verstärkung
der  gesetzlichen  Schuldentilgung  zu  verwenden.

§  2.

(1)  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  zur  Bereitstellung
  der  nach  §  1  erforderlichen  Summe
Schuldverschreibungen  auszugeben.  An  Stelle  der
Staatsschuldverschreibungen  können  vorübergehend
Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin
  ist  in  den  Schatzanweisungen  anzugeben.

()  Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  die
Mittel  zur  Einlösung  dieser  Schatzanweisungen  durch
Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und  von
Schuldverschreibungen  in  den  erforderlichen  Nennbeträgen
  zu  beschaffen.  Die  Schatzanweisungen  können
  wiederholt  ausgegeben  werden.

G)  Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,

die  zur  Einlösung  von  fällig  werdenden  Schatzanweisungen
  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers
  zwei  Wochen  vor  dem  Fälligkeitstermine
zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen
Schuldpapiere  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,
  mit  dem  die  Verzinsung  der  einzulösenden
Schatzanweisungen  aufbört.

C)  Wann,  durch  welche  Stellen  und  in  welchen

Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,  zu  welchen  Bedingungen
  der  Kündigung  und  zu  welchem  Kurse  die