D.  Preuhisches  Gesetz  zur  Förderung  der  Anstedlung.  107

Schatzanweisungen  und  die  Schuldverschreibungen.
ausgegeben  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
  Im  übrigen  kommen  wegen  der  Verwaltung
  und  Tilgung  der  Anleihen  die  Vorschriften  des
Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer
Staatsanleihen,  vom  19.  Dezember  1869  (GS.
S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tilgung  von
Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  (GS.  S.  43)  und
des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds
  für  die  Eisenbahnverwaltung,  vom  3.  Mai  1903
(GS.  S.  155)  zur  Anwendung.

83.
über  die  Verwendung  des  nach  §  1  der  Seehandlung

  zur  Verfügung  gestellten  Betrags  ist  dem  Landtag
  alljährlich  Rechnung  zu  legen.

84.

Dem  §  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung
von  Zwischenkredit  bei  Rentengutsgründungen,  vom
12.  Juli  1900  (GS.  S.  300)  in  der  Fassung  des  Gesetzes
  vom  20.  Juli  1910  (GS.  S.  149)  wird  folgender
Abs.  3  hinzugefügt:

Werden  Rentengüter  von  Kommunalverbänden
oder  Vereinigungen  ausgegeben,  die  sich  mit  innerer
Kolonisation  befassen  und  vom  Minister  für  diese
Vorschrift  als  gemeinnützige  Zwecke  fördernd  anerkannt
  sind,  so  kann  der  Zwischenkredit  auch  gewährt
werden,  wenn  für  die  Errichtung  der  Rentengüter  die
Vermittlung  der  Generalkommission  nicht  eintritt.

s*  5.

Der  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891
(GS.  S.  279)  erhält  folgende  Fassung:

·  cholgtdieAblöfuugderRente(§1)oderdie

GewährungdesDatlehns(§2)zugleichmitderBe-·