108  Anhang.

gründung  des  Rentenguts,  so  kann  die  Zahlung  der
Rentenbankrente  auf  Antrag  des  Rentengutsbesitzers
bis  zur  Dauer  von  drei  Jahren  unterbleiben.  Der
der  Rentenbank  entstehende  Ausfall  wird  dadurch  gedeckt,
  daß  das  abzulösende  Kapital  um  die  gestundeten
  Zinsen  der  Rentenbriefe  und  des  zur  Ergänzung
  gegebenen  baren  Geldes  erhöht  und  von
dieser  Summe  die  in  Gemäßheit  des  §  3  berechnete
Rentenbankrente  während  der  Tilgungsperiode  von
60  ½  oder  50½/12  Lahren  gezahlt  wird.

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Der  §  7  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom  7.  Juli  1891
(GS.  S.  279)  erhält  unter  Aufhebung  des  jetzigen
Abs.  2  folgende  Absätze  2  bis  4:

()  Haftet  auf  dem  Rentengut  eine  dem  willkürlichen
  Kundigungsrechte  des  Gläubigers  entzogene
Abtragshypothek  einer  Körperschaft  oder  Anstalt  des
öffentlichen  Rechtes,  so  kann  insoweit  von  der  Vorschrift
  des  Abs.  1  Nr.  1  mit  der  Wirkung  abgesehen
werden,  daß  der  Rentenbankrente  das  Vorrecht  vor  der
Abtragshypothek  nicht  zusteht.

()  Die  Sicherheit  kann  als  vorhanden  angenommen
  werden,  wenn  der  Nennwert  des  als  Abfindung
  oder  als  Darlehn  gegebenen  Rentenbriefkapitals
  zuzüglich  des  zur  Ergänzung  gegebenen  baren
Geldes  innerhalb  der  ersten  drei  Viertel  des  durch
ritterschaftliche,  landschaftliche  oder  besondere  Taxe  zu
ermittelnden  Wertes  der  Liegenschaften  zu  stehen
kommt.

*)  Bei  Rentengütern,  die  nur  so  groß  sind,  daß  sie
ganz  oder  hauptsächlich  ohne  fremde  Arbeitskräfte  bewirtschaftet
  werden  können,  kann  die  Sicherheit  auch
dann  als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  der
Nennwert  des  als  Abfindung  oder  als  Darlehn  gegebenen
  Rentenbriefkapitals  zuzüglich  des  zur  Ergänzung
  gegebenen  baren  Geldes  innerhalb  der  ersten
neun  Zehntel  des  durch  eine  der  vorbezeichneten