D.  Preuhlsches  Geseh  zur  Fordetung  der  Anfledlung.  109

Taxen  zu  ermittelnden  Wertes  der  Liegenschaften  zu
stehen  kommt.  Die  Rentenbank  hat  jedoch  das  Recht,
die  sofortige  Ablösung  des  die  Sicherheit  nach  Abs.  3
übersteigenden  Teiles  der  Rentenbankrente  zu  verlangen,
  wenn  der  Rentengutsbesitzer  oder  ein  Dritter
auf  das  Rentengut  in  solcher  Weise  einwirkt,  daß  eine
die  Sicherheit  der  Rente  gefährdende  Verschlechterung
des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,  oder  wenn  der
Rentengutsbesitzer  in  Konkurs  gerät  oder  durch
Zwangsvollstreckung  zur  Zahlung  der  rückständigen
Rentenbankrente  angehalten  werden  muß,  oder  wenn
das  Eigentum  an  dem  Rentengut  auf  einen  anderen
als  einen  seiner  Abkömmlinge  oder  seine  Ehefrau
übergeht.

87.

Der  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beförderung
  der  Errichtung  von  Rentengütern,  vom
7.  Juli  1891  (GS.  S.  279)  wird  dahin  geändert,  daß
in  Feile  1  „G  Abs.  2)  durch  „(§  7  Abs.  3)“  ersetzt

ird.

88

Dem  §  12  Abs.  4  Nr.  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Beförderung  der  Errichtung  von  Rentengütern,
vom  7.  Juli  1891  (GS.  S.  279)  wird  folgender  Satz  2
hinzugefügt:

Dasselbe  gilt,  wenn  ohne  Vermittlung  der  Generalkommission
  Rentengüter  von  Kommunalverbänden
oder  Vereinigungen  ausgegeben  werden,  die  sich  mit
innerer  Kolonisation  befassen  und  vom  Minister  für

diese  Vorschrift  als  gemeinnützige  Zwecke  fördernd  anerkannt
  Frei  6  bige  3  fördernd  a
§69.

Werden  Rentengüter  von  Kommunalverbänden
oder  Vereinigungen,  die  sich  mit  innerer  Kolonisation
  befassen  und  vom  Minister  für  diese  Vorschrift
als  gemeinnützige  Zwecke  fördernd  anerkannt  sind,