110  Anhang.

ohne  Vermittlung  der  Generalkommission  ausgegeben,
so  sind  alle  zur  Durchführung  dieses  Verfahrens  erforderliche
  Geschäfte  und  Verhandlungen  der  nicht
streitigen  Gerichtsbarkeit,  einschließlich  der  grundbuchrichterlichen
  Tätigkeit,  von  den  Gerichtsgebühren  und
von  der  Stempelsteuer  befreit.

8  10.

Auf  die  Veräußerung  von  Teilen  eines  land-  oder
forstwirtschaftlichen  Grundstücks  zur  Errichtung  neuer
ländlicher  Stellen  mittleren  oder  kleinen  Umfanges
oder  zur  Umwandlung  bestehender  unselbständiger
ländlicher  Stellen  in  Stellen  mittleren  oder  kleinen
Umfanges  finden  die  gesetzlichen  Vorschriften  über
den  erleichterten  Abverkauf  von  Grundstücken  Anwendung
  mit  der  Maßgabe,  daß  das  Unschädlichkeitszeugnis
  auch  bei  der  Abveräußerung  größerer  Trennstücke
  erteilt  werden  kann,  wenn  die  Sichecheit  der
Berechtigten  nicht  vermindert  wird.

11.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen
Vorschriften  erläßt  der  zuständige  Minister.

E.  Bayerisches  Gesetz  über  die  Ansiedlung  von
Kriegsbeschädigten  in  der  Landwirtschaft  vom  15.  Juli

1916  (Ges.  und  Verordnungs-Bl.  für  das  Königreich
Bayern  S.  135).

Ludwig  III.,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Herzog  von  Bayern,
Franken  und  in  Schwaben  usw.  usw.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats
mit  Beirat  und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräte

  und  er  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt: