E.  Badtisches  Desetz  vom  13.  Jull  1916.  111

Art.  1.

Tie  Landeskulturrentenanstalt  kann  Darlehen  ununmttelbar
  an  Kriegsbeschädigte  zur  Ansiedlung  in
landwirtschaftlichen  Betrieben  oder  zur  Stärkung
landwirtschaftlichen  Besitzes  gewähren.  Als  Kriegsbeschüdigte
  gelten  Personen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen
  Krieges  auf  Grund  des  Mannschaftsversorgungsgesetes
  Anspruch  auf  Kriegsversorgung

aben.

I  Das  Darlehen  soll  in  der  Regel  nur  für  Betriebe
bis  zur  Größe  von  5  Hektar  und  nur  dann  gewährt
werden,  wenn  sich  der  Anzusiedelnde  in  persönlicher
Beziehung  zur  Ansiedlung  eignet  oder  wenn  die
Stärkung  des  Besitzes  dauernd  gewährleistet  erscheint.

Art.  2.

Das  Darlehen  darf  die  ersten  Dreiviertel  des
Wertes  des  Grundstücks  nicht  übersteigen;  ist  bei  Neuansiedlungen
  der  Betrag  der  Kosten  des  Grunderwerbes
  und  der  Bauausführung  geringer  als  der
Wert  des  Grundstücks,  so  dürfen  drei  Viertel  dieses
Betrags  nicht  überschritten  werden.

Art.  3.

Die  Darlehen  sind  von  dem  auf  die  Darlehenshingabe
  folgenden  Kulturrententermin  angefangen
mit  einem  Betrage  zu  verzinsen,  welcher  dem  jeweiligen
  Zinssatze  der  aus  Anlaß  der  Darlehenshingabe
  ausgegebenen  Landeskulturrentenscheine
gleichkommt,  und  durch  Zahlung  eines  jährlichen  Zuschlags
  von  mindestens  eins  vom  Hundert  der  ursprünglichen
  Darlehenssumme  zu  tilgen.

Art.  4.

Zur  Sicherung  des  Darlehens  und  der  Zins-  und
Tilgungsbeträge  ist  Hypothek  auf  dem  gesamten  zur